Erhaltungsarbeiten sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um für die Dauer des Arbeitskampfs die sächlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfs befunden haben. Hierzu gehören zum einen die Fortsetzung der Produktion (z. B. bei Hochöfen und chemischen Prozessen) und zum anderen auch Maßnahmen, um den endgültigen Verderb von Halb- oder Fertigprodukten zu verhindern.
Auch Arbeiten, zu denen der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, etwa des Gewerberechts, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. Vermeidung unzulässiger Immissionen), verpflichtet ist, gehören hierzu. Im Bereich des öffentlichen Dienstes müsste sichergestellt werden, dass z. B. bei Verbrennungsanlagen und Klärwerken auch im Fall eines Arbeitskampfs die genannten Vorschriften eingehalten werden. Ebenso ist auf Mülldeponien die Sickerwasserbehandlung sicherzustellen, da bei fehlender Überwachung sonst irreparable Schäden an der Anlage und der Umwelt eintreten können.
Erhaltungsarbeiten dienen jedoch nicht dazu, die Fortführung des Betriebs mit arbeitswilligen Arbeitnehmern zu ermöglichen.
Notstandsarbeiten sollen die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen.
Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge sind zulässig. Im Fall eines Streiks ist es hinzunehmen, dass unbeteiligte Bürger und auch öffentliche Institutionen nicht unerheblich vom Streik betroffen werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen durch einen Streik die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Staatssicherheit und die Volksgesundheit sowie Leben und Gesundheit einzelner Bürger nicht gefährdet werden. Die lebenswichtige Daseinsvorsorge, wie etwa die Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität müssen gewährleistet sein. Gleiches muss für den Winterdienst gelten, dort muss ein Zusammenbrechen des Straßenverkehrs durch einen Streik des Räumdienstes vermieden werden. Besondere Bedeutung hat auch die Aufrechterhaltung zumindest einer Notversorgung seitens der Krankenhäuser, hier insbesondere die Intensiv-, Entbindungs- und Dialysestationen. Blutbanken, die einen Großteil (hier 80 %) der von den Krankenhäusern eines Bundeslandes benötigten Blutkonserven zur Verfügung stellen, gehören ebenfalls zum Bereich der Daseinsvorsorge. Hinsichtlich der Müllentsorgung ist z. B. die Abfuhr der Biomülltonne sicherzustellen, da anderenfalls nach kurzer Zeit bei entsprechender Wetterlage eine Madenbildung eintritt und gesundheitliche Gefahren entstehen können.
Es gibt immer wieder Vorschläge für Einschränkungen des Streikrechts in Betrieben der Daseinsvorsorge. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat Gesetzesregeln für diesen Bereich gefordert, bislang fehlen solche gesetzlichen Regelungen. Die Diskussion ist neu entflammt im Zusammenhang mit den jüngsten Streiks der GDL um die Jahreswende 2023/2024. Ob die Initiativen insbesondere der BDA und Teilen der Politik zu konkreten Gesetzesvorhaben führen, ist derzeit nicht abzusehen. Die Bayerische Staatsregierung hat dem Bundesrat einen Antrag vorgelegt, um Regelungen des Streikrechts in der Daseinsvorsorge zu erreichen.
Im Falle des Streiks der Lokführer im Nah-, Fern- und Güterverkehr ist ein Streik nicht schon wegen seiner erheblichen Auswirkungen auf Dritte unverhältnismäßig und daher unzulässig, solange eine Mindestversorgung, etwa aufgrund von Notdiensten, sichergestellt ist. Eine Untersagung des Lokführerstreiks durch eine einstweilige Verfügung war nicht möglich, da dies nur in Betracht kommt, wenn der Streik offensichtlich rechtswidrig ist.
Auch im Bereich des Luftverkehrs und insbesondere im Bereich der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe zulässig. Eine Gefährdung des Luftverkehrs bzw. der Allgemeinheit wurde dadurch ausgeschlossen, dass die Streiks 24 Stunden vorher angekündigt wurden.
Die streikführende Gewerkschaft ist zur Duldung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten auch ohne Vereinbarung verpflichtet. Regelmäßig erfolgt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber.
Fehlt eine solche Vereinbarung jedoch, ist oft streitig, wer die Notstandsarbeiten leitet und bestimmt, welche Arbeitnehmer zu ihnen heranzuziehen sind. Eine alleinige Verantwortung der Gewerkschaften hierzu kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt, wie er angesichts eines Arbeitskampfs seinen Personal- und Sachbestand einsetzen will, zudem würde eine Gewerkschaft ansonsten das Direktionsrecht gegenüber den Notstandsarbeitern ausüben. Empfehlenswert ist es – zumal bei länger andauernden Arbeitskämpfen – mit der Gewerkschaft bzw. der Streikleitung Art und Umfang der Notstandsarbeiten und die Auswahl der hierzu eingesetzten Arbeitnehmer abzustimmen und den Personalrat bzw. Betriebsrat hiervon in Kenntnis zu setzen.
Zweckmäßigerweise wird eine Notdienstvereinbarung getroffen und Notdienstausweise ausgegeben. Muster hierzu finden ...