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Dienststelle (Ort, Datum)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Dienststelle möchte Sie durch dieses Rundschreiben aus aktuellem Anlass über Ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes sowie über die Auswirkungen einer Beteiligung am Arbeitskampf auf Ihr Beschäftigungsverhältnis informieren.

A. Recht der Beschäftigten auf Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen

  1. Beschäftigte

    1. Beschäftigte dürfen sich an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen, wenn sie nicht zur Leistung von Notdienst verpflichtet sind. Die für den Notdienst ausgewählten Beschäftigten werden rechtzeitig von uns informiert.

      Notdienst zu leisten ist arbeitsvertragliche Pflicht. Lehnt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter ohne triftigen Grund die Durchführung von Notdienstarbeiten ab, kann sie/er für den hierdurch entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Die Ablehnung kann auch ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.

    2. Die Beteiligung an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig. Bei Teilnahme an einer solchen Maßnahme können sich arbeitsrechtliche Folgen ergeben, z. B. außerordentliche Kündigung oder Schadenersatzpflicht.
    3. Die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z. B. Fahrzeuge und Geräte) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig.

      Rechtswidrig sind auch Streikausschreitungen, z. B. die Blockade der Zugangs-/Zufahrtswege bzw. Abgangs-/Abfahrtswege durch Menschen usw., die Behinderung von arbeitswilligen Beschäftigten oder Besucher/innen sowie tätliche Übergriffe oder Angriffe auf arbeitswillige Beschäftigte oder Besucher/innen und die Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen.

      Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen können arbeitsrechtliche (z. B. Kündigung, Schadenersatz) und strafrechtliche Folgen (z. B. Anzeige wegen Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung) auslösen. Wird bei der eigenmächtigen Benutzung von Fahrzeugen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein Unfall verursacht, durch den Personen- oder Sachschaden entsteht, ist die Person, die das Fahrzeug geführt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Hat den entstehenden Schaden zunächst ein Versicherer zu regulieren, hat dieser gegen die Person, die das Fahrzeug geführt hat, einen Regressanspruch. Darüber hinaus muss, wenn Strafantrag gestellt ist, mit strafrechtlichen Sanktionen nach § 248 b Strafgesetzbuch (StGB) gerechnet werden.

    4. Beschäftigte, die sich an Arbeitskampfmaßnahmen nicht beteiligen, werden solange wie möglich beschäftigt.
  2. Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen usw. in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis

    Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung oder zum Erwerb gewisser Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Sie haben jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne der in diesem Rundschreiben enthaltenen Hinweise wie Beschäftigte zu behandeln.

    Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen. Sie haben sich auch während einer Arbeitskampfmaßnahme für ihre Ausbildung zur Verfügung zu halten. Beteiligen sich solche Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit, in der wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen eine Ausbildung nicht durchgeführt werden kann.

B. Die einzelnen Beschäftigten im Arbeitskampf

I. Auswirkungen des Arbeitskampfes auf das einzelne Arbeitsverhältnis

  1. Allgemeines

    Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden.

  2. Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Feiertagsbezahlung

    Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für gewerkschaftlich organisierte oder nicht organisierte Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme in ihrer Verwaltung nicht beschäftigt werden (z. B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung/des Betriebes, Ausfall der Verkehrsmittel).

    Beschäftigte, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung de...

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