Arbeitskleidung werden Beschäftigte aus eigenem Interesse tragen, um ihre Kleidung den Umständen der von ihnen auszuübenden Tätigkeit anzupassen und um einen unnötigen Verschleiß ihrer Kleidung auszuschließen, einer Weisung des Arbeitgebers zum Tragen bedarf es regelmäßig nicht.
Bei der Berufskleidung stehen oftmals die Zweckmäßigkeit und der Schutz der sonstigen Kleidung der Beschäftigten im Vordergrund, sodass hier auch regelmäßig ein Interesse der Beschäftigten besteht, diese Kleidung zu tragen. Weigern sich die Beschäftigten jedoch, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrechts das Tragen der Berufskleidung anordnen.
Eine berechtigte Weigerung des Tragens der Dienstkleidung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar. So kann Dienstkleidung, die einem bestimmten Marketingkonzept entspricht, von Beschäftigten abgelehnt werden, wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschäftigten verletzt, etwa wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist oder bei einer ausgesprochen ungünstigen Optik der Dienstkleidung. Anerkanntermaßen kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein Beschäftigter sich trotz einschlägiger Abmahnungen weigert, seiner Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung nachzukommen. Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter schuldhaft die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Hygiene- und Bekleidungsanweisungen missachtet.
In seltenen Fällen ist auch eine berechtigte Ablehnung der Arbeitskleidung aus religiösen Gründen denkbar. So darf ein in der Küche Beschäftigter, der der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehört, statt einer Papiermütze einen Turban tragen.
Der Betriebsrat steht bei der Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur beschränkt auf die Abwehr einer Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auch als Initiativrecht zu.
Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei der Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Wenn dem weiblichen Cockpitpersonal freigestellt ist, die Dienstmütze ("Cockpit-Mütze") zu tragen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, das Tragen der Dienstmütze vom männlichen Cockpitpersonal zu verlangen. Das BAG hat nicht entschieden, ob es sich hierbei um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt.
Weigern sich die Beschäftigten die Dienstkleidung zu tragen, obwohl ihnen dieses zumutbar ist, so kann ihr Verhalten abgemahnt und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt werden. Wird vom Beschäftigten das Tragen von Dienstkleidung verlangt, so muss der Arbeitgeber zum Anlegen der Dienstkleidung eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung stellen. Der Beschäftigte muss sich vor und nach der Arbeit ohne Dienstkleidung bewegen können, denn durch das Tragen der Kleidung wird er in seinem Persönlichkeitsrecht vor allem dann nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn er sich nach Arbeitsende zunächst einmal nach Hause begeben muss, um seine Kleidung zu wechseln. Solange eine solche Umkleidemöglichkeit nicht besteht, kann sich der Beschäftigte zu Recht weigern, seine Arbeit in der Dienstkleidung zu versehen.
Bezüglich eines Polizeivollzugsbeamten, der ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied ist, hat das OVG Lüneburg entschieden, dass dieser auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen hat.
Ein Transsexueller hat schon vor der Änderung seines Vornamens und vor Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz Anspruch auf Dienstkleidung des anderen Geschlechts. Entsprechendes muss auch für die Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung gelten.
Eine Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung ergibt sich insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger (Bund, Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften u. a. über Maßnahmen, welche die Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie über die Pflichten der Versicherten.
Probleme bei der Beschaffung geeigneter Schutzkleidung können sich für einen unter Adipositas leidenden Beschäftigten ergeben. Wenn es für stark übergewichtige Beschäftigte (rund 200 kg) eines Bauhofes keine taugliche (Schnitt-)Schutzkleidung, keine passende Regen- und Schneeschutz- bzw. Winterkleidung sowie passende Warnwesten und keine Arbeitsschuhe für ein Gewicht von rund 200 kg gibt, kann der Arbeitgeber versucht sein, den Beschäftigten zu kündigen. In diesem Fall ist es wichtig, im Einzelnen hinreichend substantiiert vorzutragen.
Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten konkrete Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise Schutzkleidung von Beschäftigten anzulegen ist. Auch wenn sich die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie an den Arbeitgeber wenden, so...