Christoph Tillmanns, Jutta Schwerdle
Im Zusammenhang mit den Formerleichterungen im NachwG ist eine Änderung des § 41 SGB VI zu sehen, mit der abweichend von § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die Schriftform erforderlich ist, sondern auch die Textform genügt.
§ 41 SGB VI wird um einen Abs. 2 erweitert, der lautet:
Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
Das gilt allerdings nur für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht für sonstige Befristungen. Auch eine Vertragsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung endet, stellt eine Befristung dar und ist daher grundsätzlich nach bisheriger Rechtslage schriftlich zu vereinbaren gewesen. Da solche Regelungen jedoch sehr häufig sind, würde ein Festhalten an der Schriftform dazu führen, dass die Erleichterungen des Nachweisgesetzes an dieser Stelle ins Leere laufen würden, weil der Arbeitgeber dann mittelbar doch wiederum gezwungen wäre, einen schriftlichen Arbeitsvertrag im Hinblick auf die gewollte Befristung abzuschließen. Daher ist es als sehr positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber hier eine entsprechende Folgeänderung vorgenommen hat, die es zukünftig ermöglicht, Arbeitsverträge in Textform abzuschließen und gleichwohl eine Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze vorzunehmen. Die Bundesregierung teilte im Gesetzgebungsverfahren mit, dass die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses für die Befristungsabrede in § 14 Absatz 4 TzBfG bei Altersgrenzenvereinbarungen weniger Bedeutung habe. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung auf die Altersgrenzenbefristung.
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und jetzt neu das Textformerfordernis nach § 41 Abs. 2 SGB VI findet im Übrigen dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Formerleichterung des § 41 Abs. 2 SGB VI – Textform für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze – für die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI "erst recht" gilt. Diesbezüglich bestehen aber angesichts des Wortlautes von § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, der sich nur auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, Zweifel. Hier hätte man sich vom Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend gewünscht, dass auch die sog. Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI von der Formerleichterung des § 41 Abs. 2 SGB VI erfasst ist. Empfohlen wird, die Hinausschiebensvereinbarung weiterhin in Schriftform zu vereinbaren.