In Zusammenhang mit den Formerleichterungen im NachwG steht eine Änderung des § 41 SGB VI, mit der abweichend von § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die Schriftform erforderlich ist, sondern auch die Textform genügt.
§ 41 SGB VI wird um einen Abs. 2 erweitert, der lautet:
Das gilt allerdings nur für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht für sonstige Befristungen, insbesondere nicht für eine Beendigung durch eine Erwerbsminderungsrente.
Auch eine Vertragsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung endet, stellt eine Befristung dar und ist daher nach bisheriger Rechtslage schriftlich zu vereinbaren gewesen. Da solche Regelungen jedoch sehr häufig sind, würde ein Festhalten an der Schriftform dazu führen, dass die Erleichterungen des Nachweisgesetzes an dieser Stelle ins Leere laufen, weil der Arbeitgeber dann mittelbar doch wiederum gezwungen wäre, einen schriftlichen Arbeitsvertrag im Hinblick auf die gewollte Befristung abzuschließen. Daher ist es als sehr positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber hier eine entsprechende Folgeänderung vorgenommen hat, die es zukünftig ermöglicht, Arbeitsverträge in Textform abzuschließen und gleichwohl eine Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung nur für Befristungsvereinbarungen ab dem 1.1.2025 gilt. Bei Vereinbarungen vor diesem Datum ist die Schriftform weiterhin erforderlich und ein "Vergessen" wird durch die Neuregelung nicht geheilt.
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und jetzt neu das Textformerfordernis nach § 41 Abs. 2 SGB VI findet dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.