Die Bestimmung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist Aufgabe des behandelnden Arztes. Dies erfolgt im Regelfall durch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, verpflichtet § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG alle Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Auch diese Regelung entspricht der Regelung in § 37a Abs. 1 BAT. Nach der Neuregelung des EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, § 37a Abs. 1 Satz 3 BAT gibt dem Arbeitgeber dieses Recht in "Einzelfällen". Nach der bisherigen Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAT war der Arbeitgeber lediglich "in besonderen Einzelfällen" hierzu berechtigt. Die Neuregelung nähert sich damit § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG an, wonach der Arbeitgeber ohne jede Einschränkung berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Einen vorzeitigen Nachweis wird – unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Formulierung – der Arbeitgeber bereits dann fordern können, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer die attestfreie Zeit der ersten 3 Tage rechtsmissbräuchlich ausnutzt. Davon ist z. B. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer des Öfteren kurzzeitige "Auszeiten" nimmt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG, 37a Abs. 1 Satz 4 BAT). Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG).
Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten muss, sind Angaben über die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Nur in Ausnahmefällen (ansteckende Erkrankung etc.) kann eine Pflicht zur Unterrichtung des Arbeitgebers über die Art der Erkrankung bestehen. Grundsätzlich darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur von einem Arzt und nur aufgrund einer Untersuchung erteilt werden. Der Arbeitnehmer ist bei der Auswahl des untersuchenden Arztes frei.
Hinsichtlich der Kosten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieht § 37a Abs. 1 BAT im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 18 Abs. 3 BAT nicht mehr vor, dass der Angestellte die Kosten der Bescheinigung trägt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nunmehr der Arbeitgeber die Kosten trägt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit § 37a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, wonach bei Erkrankung im Ausland der Arbeitgeber die "durch die Mitteilung" entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung als solche hat also der Arbeitgeber sowohl bei einer Erkrankung im Inland als auch im Ausland nicht zu tragen.