Am 28.7.1995 ist das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht in Kraft getreten (Nachweisgesetz).

Ziel des Nachweisgesetzes ist mehr Information für den einzelnen Arbeitnehmer über seine wesentlichen Vertragsbedingungen durch stärkere Formalisierung. Es soll eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis über die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten bewirken, insbesondere für Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen.[1] In erster Linie enthält das Nachweisgesetz also eine Informationspflicht. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig wird, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzulagen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind

Zulässig ist allerdings, und gerade dies ist wiederum für den Bereich des TVöD bedeutsam, der Verweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Wird dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, so entfällt die Informationspflicht nach dem Nachweisgesetz, soweit der Vertrag die entsprechenden Angaben enthält.

Die Informationspflicht nach dem Nachweisgesetz besteht nicht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Damit gilt das Nachweisgesetz nunmehr auch für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.[2] Zudem ist bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in die Niederschrift zusätzlich der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz lässt die Wirksamkeit des Abschlusses oder der Änderung des Arbeitsvertrags unberührt. Der Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch auf Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen und kann diesen Anspruch im Weigerungsfall gerichtlich durchsetzen.

 
Praxis-Tipp

Die Konsequenzen einer Verletzung des Nachweisgesetzes – insbesondere der Hinweispflicht bei geringfügigen Beschäftigungen – sind noch nicht abschließend geklärt. Denkbare Folgen sind jedoch Beweiserleichterungen[3] für den Arbeitnehmer im Prozess, Schadensersatzansprüche[4] und Zurückbehaltungsrechte. Daher ist die korrekte Information des Arbeitnehmers dringend zu empfehlen.

Muster "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz".

[1] Vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 21.06.1995 – BT-Drucksache 13/1753, 12; Stückemann, BB 1995, 1846; Grünberger, NJW 1995, 2809; Birk, NZA 1996, 281, 283; Preis, NZA 1997, 10.
[2] Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.03.1999.
[4] Vgl. dazu Leuchten/Zimmer, Haftung des Arbeitgebers durch erweiterte Nachweispflichten, in NZA 1999, 969.

3.1 Schriftform nach dem Nachweisgesetz – Arbeitsvertrag und gesonderte Niederschrift im öffentlichen Dienst

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben zur Durchführung des Gesetzes

  • das BMI mit Rdschr. v. 28.8.1995 – D II 4 – 220 085/16 –,
  • die TdL mit Rdschr. v. 28.8.1995 – 3-01-04/1334/95 – B/2 –,
  • die VKA mit Rdschr. v. 23.8.1995 – R 242/95 –

Hinweise herausgegeben.

Das Rundschreiben des BMI hat auszugsweise folgenden Inhalt:

  1. Nach § 2 Abs. 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Hierzu gehören u. a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen, wobei diese Angaben teilweise allerdings durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge ersetzt werden können. Die Verpflichtung zur Fertigung einer Niederschrift entfällt, soweit die geforderten Angaben bereits in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?