Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
Am 1.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, BGBl. I S. 2024) in Kraft, mit dem Erleichterungen bei der personenstandsrechtlichen Änderung der Geschlechtsidentität und damit zusammenhängende Rechtsfragen geregelt werden.
Gem. § 10 Abs. 2 SBGG haben Beschäftigte nach einer Änderung des Geschlechtseintrags einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Änderung des Geschlechts bzw. der Vornamen in Zeugnissen und anderen Leistungsnachweisen sowie in Ausbildungsverträgen und Dienstverträgen. Die Änderung hat jeweils durch geänderte Neuausstellung zu erfolgen, da anderenfalls die Durchsetzung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG normierte Offenbarungsverbots nicht gewährleistet wäre [vgl. BT-Drucks. 20/9049, S. 48].
Voraussetzung für den Anspruch auf die Änderung in den genannten Dokumenten ist die nachweislich erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags bzw. des Vornamens im Personenstandsregister sowie die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Änderung. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein berechtigtes Interesse "in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird." Zwar ist die Aufzählung der neu auszustellenden Dokumente in § 10 Abs. 2 SBGG abschließend [vgl. BT-Drucks. 20/9049, S. 49.], jedoch wird auch der schriftliche Niederschrift nach dem Nachweisgesetz als Ergänzung zum Arbeitsvertrag unter dem Begriff "Dienstverträge" zu subsumieren sein.
Zur Geltendmachung des Änderungsanspruchs haben die betreffenden Beschäftigten die zu ändernden Dokumente (Zeugnisse, Leistungsnachweise oder Verträge) im Original vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese einzuziehen und geändert neu auszustellen. Kann das Dokument nicht im Original vorgelegt werden, hat der Beschäftigte an Eides statt zu versichern, dass er weder im Besitz des Dokuments ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat (§ 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 SBGG).
Gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 SBGG ist der Antrag auf geänderte Neuausstellung der Dokumente jeweils gegen die öffentliche oder private Stelle zu richten,
1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
2. die ausstellender Vertragspartner ist oder
3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
So hat z. B. nach einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB der neue (übernehmende) Arbeitgeber als neuer Vertragspartner auf Verlangen die Neuausstellung vorzunehmen.
Etwaige (angemessene) Kosten für die Neuausstellung hat der Beschäftigte zu tragen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SBGG).