Einbeziehung des BAT
Da nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im Zusammenhang mit den Einstellungsverhandlungen nicht gefragt werden darf, wird der Einheitlichkeit halber stets ausdrücklich die Geltung des BAT vereinbart. Dies ist der Weg, den auch BAT-Anwender gehen, um die Geltung des BAT für ihre Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Diese Einbeziehungsabrede erfolgt dynamisch, um die Änderungen des BAT infolge der jährlichen Tarifverhandlungen nicht gesondert einbeziehen zu müssen. Üblich ist die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT . . . in seiner jeweils geltenden Fassung" (vgl. Arbeitsvertragsmuster).
Soll das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit laufen, so ist eine Befristung ausdrücklich zu vereinbaren. Diese Befristung umgeht bestehenden Kündigungsschutz, ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Für den Bereich des BAT ist zusätzlich die SR 2y BAT zu beachten (vgl. Befristete Arbeitsverträge nach SR 2y).
Soweit eine Einbeziehung des BAT in den Arbeitsvertrag vorliegt, ist die gesonderte Vereinbarung einer Probezeit nicht erforderlich. Sie ergibt sich aus § 5 BAT. Soll die Probezeit abweichend vom BAT verkürzt werden, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Vergütung
Die Vergütung als Hauptleistung des Arbeitgebers muss nicht eigens vereinbart werden. Im Geltungs- und Anwendungsbereich des BAT ist nach § 22 BAT die Vergütung nach der Vergütungsgruppe geschuldet, die der auszuübenden Tätigkeit entspricht ( Tarifautomatik ).
Jedoch ist nach § 22 Abs. 3 BAT die sich nach der Tarifautomatik ergebende Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben. Diese Angabe hat nur deklaratorische Wirkung. Durch sie wird kein eigenständiger vertraglicher Anspruch auf Übertragung von Tätigkeit der angegebenen Vergütungsgruppe und entsprechende Bezahlung begründet.
Dies gilt auch für den Bereich des BAT-Ost. Insbesondere lässt sich aus der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O, wonach Eingruppierungen bis zum 31.12.1992 keinen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch begründeten, folgern, dass außerhalb der Übergangsregelung bereits die bloße Angabe der tariflichen Eingruppierung (Vergütungsgruppe) im Arbeitsvertrag einen vertraglichen Vergütungsanspruch begründet.
Achten Sie sorgfältig auf die Formulierung der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag, damit Sie nicht durch eine unklare Formulierung neben dem tariflichen Zahlungsanpruch noch einen zusätzlichen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung nach der angegebenen Vergütungsgruppe begründen. Die Formulierung könnte etwa lauten:
Der Angestellte ist nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in der Vergütungsgruppe der Anlage 1 a/1 b zum BAT (§ 22 Abs. 3 BAT)
oder
Die/Der (Verwaltungs) Angestellte/r ist eingruppiert in Anwendung von § 22 BAT in Vergütungsgruppe . . .
A ist als Verwaltungsangestellter mit Vergütungsgruppe V b eingestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es: "Der Angestellte ist nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a/1 b zum BAT (§ 22 Abs. 3 BAT)." Im Rahmen eines Gutachtens der Gemeindeprüfungsanstalt ergibt sich, dass die dem A übertragenen Aufgaben lediglich den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI entsprechen.
Hier kommt der im Vertrag angegebenen Vergütungsgruppe keine selbständige Bedeutung zu. Sie zeigt nur, was die Parteien als richtige Tarifanwendung (§ 22 BAT) angenommen haben. In diesen Fällen kann eine korrigierende Herabgruppierung kraft Direktionsrechts stattfinden.
Würde jedoch im Arbeitsvertrag formuliert, der Angestellte werde "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe eingestellt" oder "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt" oder "die Tätigkeit richtet sich nach Vergütungsgruppe" so würde dadurch ein eigenständiger vertraglicher Anspruch begründet. Der Angestellte hätte einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung nach der angegebenen Vergütungsgruppe. Eine versehentlich zu hohe Eingruppierung könnte nur durch Änderungskündigung korrigiert werden.
B ist als Schreibkraft nach BAT IX eingestellt. Die Bewertungskommission stellt fest, dass die Tätigkeit aber der Vergütungsgruppe VIII entspricht. Der Bürgermeister will nun die auszuübende Tätigkeit so verändern, dass sie der Vergütungsgruppe IX entspricht, da dies schließlich vereinbart sei.
Ist im Arbeitsvertrag eine zu niedrige Vergütungsgruppe angegeben, so hat der Arbeitnehmer aufgrund der Tarifautomatik einen Anspruch auf die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechenden höheren Vergütung. Im vorstehenden Beispiel hat B also einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII.
Fallgruppe
In der Praxis nicht gebräuchlich ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag. Die Fallgruppe entscheidet oftmals über den Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe.
Aufstieg von V b nach IV a erfolgt über die Fallgruppe 1 b unter de...