Stefanie Hock, Stefan Seitz
§ 2 ArbZG definiert die zentralen Begriffe. Definiert werden die Begriffe "Arbeitszeit", "Arbeitnehmer", "Nachtarbeit" und "Nachtarbeitnehmer". Das Arbeitszeitgesetz enthält darüber hinaus weitere Begriffe, die aber nicht gesetzlich bestimmt werden, z. B. "Ruhepausen", "Ruhezeit", "Schichtarbeitnehmer", "Arbeitsbereitschaft", "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft".
- Der Zentralbegriff des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, § 2 Abs. 1. Gegenbegriff ist die Ruhezeit, § 5. Da aber das (deutsche) Arbeitszeitrecht durch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, mithin durch europäisches Recht bestimmt wird, ist nicht der deutsche, sondern allein der europarechtliche Begriff der Arbeitszeit entscheidend. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt die Arbeitszeit als "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Der europarechtliche Begriff ist weiter gefasst als der Begriff nach § 2 ArbZG. Er umfasst auch mehr als nur das Leisten von Arbeit. Der Begriff "Arbeit" wird nicht definiert. Hier reicht es aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Leistung der versprochenen Dienste am vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht. Nicht erforderlich ist eine im wirtschaftlichen Sinne produktive Arbeitsleistung. In die Arbeitszeit fallen also auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er auf Kollegen oder Kunden warten muss. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Arbeit nach seinem Arbeitsvertrag leistet oder nach oder aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers.
Arbeitsbereitschaft und – seit dem 1.1.2004 – Bereitschaftsdienst sind Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes. Lediglich für die Rufbereitschaft folgt aus § 5 Abs. 3, dass sie – sofern keine Inanspruchnahme erfolgt – Ruhezeit im Sinne des Gesetzes ist.
- Das Gesetz gilt für die unter dem Begriff der Arbeitnehmer zusammengefassten Angestellten und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der in § 18 genannten Personen. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter etc. gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV), zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2004, bzw. das jeweilige Landesrecht.
- Nachtzeit ist die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann der Beginn der Nachtzeit auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festgelegt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 5). Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder mindestens an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, § 2 Abs. 3 bis 5.
Beispiel zur Nachtarbeit:
Das Schichtende einer Wechselschicht liegt bei 1 Uhr und der Schichtbeginn bei 4 Uhr. In beiden Schichten wird nicht mehr als 2 Stunden der Nachtarbeitszeit gearbeitet, sodass keine Nachtarbeit vorliegt.
In einer neuen Entscheidung hat sich der EuGH noch einmal intensiv mit dem Arbeitszeitbegriff befasst. Das Urteil ist für die Praxis hilfreich, weil es wesentliche Kernaussagen der EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitszeitbegriff (der auch in der bundesdeutschen Rechtsordnung zu beachten ist) noch einmal gut zusammenfasst. In dieser Rechtssache ging es letztlich um die Frage, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Kunden bei Außendienstmitarbeitern Arbeitszeit sei. Der EuGH antwortet darauf wie folgt: „Nach Art. EWG_RL_2003_88 Art. 2 Nr. EWG_RL_2003_88 Art. 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) kann auch die Fahrtzeit, die ein Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort täglich dafür aufwendet, von seinem Wohnort zu seinem ersten durch den Arbeitgeber bestimmten Kunden sowie von seinem letzten Kunden wieder zu seinem Wohnort zu gelangen, Arbeitszeit und keine Ruhezeit sein. Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsprechung des BAG.
Der EuGH weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden habe, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. Der Arbeitszeitbegriff sei im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen, da beide Begriffe einander ausschließen. In diesem Zusammenhang betont der EuGH auch noch einmal, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht. Es gibt deshalb nur Arbeitszeit und Ruhezeit – das gilt...