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Arbeitszeit / 1.4.1 Grundsatz

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag. Damit ergibt sich unter Einbeziehung des Samstags als Werktag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit muss nicht Tag für Tag eingehalten werden, sondern nur im Durchschnitt von 6 Monaten bzw. 24 Wochen (Ausgleichszeitraum). Unter dieser Bedingung ist es zulässig, die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden zu verlängern. Innerhalb des Ausgleichszeitraums beträgt die maximale zulässige Gesamtarbeitszeit 1.152 Stunden (24 Wochen × 8 Stunden am Tag × 6 Werktage). Die wöchentliche Obergrenze beträgt 60 Stunden, die tägliche 10. Urlaubs- und Krankentage werden mit je 8 Stunden gerechnet.

Der von § 3 gesetzte Rahmen ermöglicht insbesondere bei voller Ausschöpfung der möglichen Länge des Ausgleichszeitraums eine flexible Arbeitszeiteinteilung:

 
Praxis-Beispiel

Variante 1: Zur Fertigstellung eines Auftrags mit Terminabsprachen arbeitet ein Arbeitnehmer von Montag bis Freitag je 10 Stunden und am Samstag 6 Stunden. Nach Erledigung des Auftrags arbeitet er 40 Stunden, sodass ein entsprechender Ausgleich unter Berücksichtigung der Anzahl der Wochen stattfinden kann.

Variante 2: Im Extremfall könnte auch eine Beschäftigung von Montag bis Samstag an 115 Werktagen à 10 Stunden und an einem Werktag à 2 Stunden erfolgen und die restlichen 28 Tage des Ausgleichszeitraums freigegeben werden.

Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit dürfen allerdings Urlaubstage – auch diejenigen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen – sowie gesetzliche Feiertage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.[1]

Das europäische Arbeitszeitrecht sieht demgegenüber in der Richtlinie 2003/88/EG keinen generellen 8-Stunden-Arbeitstag oder überhaupt eine tägliche Höchstarbeitszeit vor. Vielmehr gilt nur...

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