Von dem Grundsatz der werktäglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden sowie der maximalen Länge des Ausgleichszeitraums kann für jedermann durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung abgewichen werden:

  • Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, ist eine Verlängerung über 10 Stunden werktäglich zulässig, § 7 Abs. 1 Nr. 1a. Dies bedeutet aber keine Erhöhung der regelmäßigen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.
  • Der Ausgleichszeitraum kann verlängert werden, § 7 Abs. 1 Nr. 1b.
 
Praxis-Beispiel

Für die Hausmeister im Geltungsbereich des TVöD gibt es eine besondere Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit (i. E. vgl. 2.2 "regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD"). Die Tätigkeit der Hausmeister ist dadurch gekennzeichnet, dass es im erheblichen Umfang Zeiten gibt, wo sie lediglich zur Arbeitsleistung bereit sein müssen ("Bereitschaftszeiten"). Diese sind nach den Vorgaben des ArbZG seit dem 1.1.2004 Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist daher unter Einschluss der Bereitschaftszeiten (die der im Gesetz genannten Arbeitsbereitschaft gleichzustellen sind) auf maximal 48 Stunden ausgedehnt worden. Der Ausgleichszeitraum beträgt – wie insgesamt im Geltungsbereich des TVöD – 1 Jahr.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen ist darüber hinaus eine Abweichung durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig, wenn der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird:

  • Bei Arbeitnehmern, die in der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig sind (z. B. Krankenhäuser und Heime), kann die Arbeitszeit entsprechend der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl der betreuten Personen angepasst werden. Diese Abweichungsmöglichkeit ist Grundlage der Sonderregelungen im Bereich der Krankenhäuser und Heime zu Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft im Bereich des TVöD.
  • Bei Verwaltungen und Betrieben des öffentlichen Dienstes sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im Wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, kann die Arbeitszeit der Eigenart der Tätigkeit angepasst werden. Deckt der Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts, so kann er durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes auch als Nichttarifgebundener von den Abweichungsmöglichkeiten des Tarifvertrags Gebrauch machen, § 7 Abs. 3 Satz 3. Ob dieser Tarifvertrag bei Tarifbindung des Arbeitgebers auf seinen Betrieb Anwendung finden würde, ist unerheblich.
  • Bei Cheffahrern beim Bund ist ein spezieller Tarifvertrag vereinbart worden (KraftfahrerTV Bund), nicht hingegen im Bereich der VKA. Hier ist § 6 TVöD mit Wirkung ab 1.7.2008 ein Anhang angefügt worden, der die Arbeitszeit von Cheffahrern im Bereich der VKA regelt. Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer der im Abs. 1 des Anhangs zu § 6 TVöD genannten Leitungskräfte. Die Arbeitszeit der Cheffahrer kann abweichend von § 3 ArbZG nach Abs. 2 des Anhangs zu § 6 TVöD auf bis zu 15 Stunden täglich ohne zeitlichen Ausgleich verlängert werden; die höchstzulässige Arbeitszeit soll jedoch 288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. Nach Abs. 3 des Anhangs zu § 6 TVöD kann abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG die tägliche Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt; d. h. wenn die Ruhezeit von 11 Stunden unterschritten worden ist, muss sie bis zum Ablauf der darauf folgenden Woche um die gleiche Stundenzahl verlängert werden.
 
Praxis-Beispiel

Der Cheffahrer hat am Samstag nach Dienstende 20 Stunden Ruhezeit. Davon werden 11 Stunden Ruhezeit für Samstag verbraucht. 9 Stunden verbleiben als Ausgleichsstunden. Damit kann eine Verkürzung der Ruhezeit an 6 Tagen auf 9 Stunden ausgeglichen werden.

Im TVöD wird die Abweichungsmöglichkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 4 unter der Voraussetzung dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe für Dienst-/Betriebsvereinbarungen allgemein eröffnet, § 6 Abs. 4 TVöD.

 
Wichtig

Die Abweichungsmöglichkeiten von § 3 sind in zweifacher Weise begrenzt:

  • Bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, § 7 Abs. 9.
  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten, § 7 Abs. 8. Eine weitere Verlängerung des Ausgleichszeitraums ist nicht zulässig.

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