Zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit wurde Nacht- und Schichtarbeit neu geregelt (§ 6 ArbZG). Die Nacht- und Schichtarbeit ist nun nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Hierdurch sollen nicht nur Lage und die Dauer der Arbeitszeit, sondern auch Verteilung und Rhythmik der Arbeitszeit als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Hieraus leiten nun manche staatlichen Stellen das Erfordernis ab, dass möglichst kurze Nachtschichtfolgen einzuteilen sind, die in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge umfassen dürfen.[1]

Dieses Erfordernis findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, erscheint praxisfremd und nicht akzeptabel. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer, gerade um Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, die Arbeitszeitform der Nachtarbeit gewählt (z.B. Dauernachtwachen). Des Weiteren würde eine derart starre Höchstgrenze die Gewährleistung eines geregelten Schichtdienstes unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer konterkarieren.

Daher hat sich völlig zu Recht auch die Krankenhausgesellschaft gegen eine solche Höchstgrenze ausgesprochen. Ihrer Meinung nach würden durch einen kurzen Schichtwechsel individuelle, psychologische, psychosoziale Belastungen nicht hinreichend berücksichtigt.

Das BAG hat nunmehr dieser Auffassung der Arbeitsverwaltung eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des BAG gibt es keine gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse darüber, ob eine kurze oder längere Schichtfolge die Gesundheit der Arbeitnehmer stärker beeinträchtigt.[2]

Damit bleibt festzuhalten: Auch längere Nachtschichtfolgen sind nach § 6 ArbZG zulässig.

Zu beachten ist, dass für Nachtarbeitnehmer der Ausgleichszeitraum auf einen Kalendermonat oder 4 Wochen verkürzt ist, wenn die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert wird (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Dauer des Nachtdienstes im Pflegedienst beträgt jedoch üblicherweise zehn Stunden. Unter Berücksichtigung des verkürzten Ausgleichszeitraums kann Nachtarbeit bis zu 192 Stunden in vier Wochen geleistet werden (8 Std. - 6 Tage - 4 Wo.). Dies bedeutet, dass eine Dauernachtwache zu höchstens 19 zehnstündigen Nachtwachen in vier Wochen herangezogen werden darf.

Dabei ist der Nachtarbeitnehmer nicht nur der Mitarbeiter, der regelmäßig nachts Schichtarbeit leistet, sondern auch der Mitarbeiter, der unregelmäßig an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Dabei liegt Nachtarbeit vor, wenn in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr mehr als 2 Stunden gearbeitet wird. Zu den Nachtarbeitnehmern können daher auch Arbeitnehmer gehören, die überwiegend tagsüber und nur in geringerem Umfang während der Nachtstunden arbeiten. Für diese Personen gilt der verkürzte Ausgleichszeitraum auch für am Tage erbrachte Arbeitsleistungen.

Diese Regelung hat zur Folge, dass für Nachtarbeitnehmer wechselnde Ausgleichszeiträume bestehen können.

Für eine korrekte Bestimmung des Ausgleichszeitraums ist daher bei allen Mitarbeitern, die dienstplanmäßig mehr als 8 Stunden arbeiten, eine genaue Dokumentation im Hinblick auf die Nachtarbeit und die jeweiligen Ausgleichszeiträume erforderlich. Bei unregelmäßiger Nachtarbeit ist zunächst durch eine Prognose festzustellen, ob der Arbeitnehmer die 48 Tage Nachtarbeit im Kalenderjahr erreicht. Liegt diese Voraussetzung vor, müssen die Zeiten erfasst werden, in denen der Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Arbeitsende seines letzten Tages mit Nachtarbeit und endet mit dem Arbeitsbeginn des ersten Tages, an dem er wieder Nachtarbeit leistet. Sobald er wieder zur Nachtarbeit eingeteilt wird, gilt der kürzere Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat bzw. 4 Wochen, und zwar auch für die noch nicht ausgeglichenen Arbeitszeitverlängerungen an den Tagen, die in dem Zeitraum ohne Nachtarbeit liegen.[3]

Nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT ist als Nachtarbeit der Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr festgelegt. Diese tarifliche Festlegung bezieht sich ausschließlich auf die Zeitzuschlagsregelungen nach § 35 BAT und führt nicht etwa dazu, dass ab 20.00 Uhr Nachtarbeit im Sinne des ArbZG geleistet wird.

[1] Soz.B. das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von Nordrhein-Westfalen in ihrem Rundschreiben III A 7-8900 von 1996.
[3] Roggendorff, Arbeitszeitgesetz, § 6 Rdnr. 18.

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