Zusammenlegung von Stationen
Denkbar erscheint auch, einzelne Stationen für die Zeit der Ruhepausen dergestalt zusammenzulegen, dass sich die diensthabenden Mitarbeiter gegenseitig vertreten. Allerdings ist dies nur denkbar, wenn auch die Stationen räumlich beieinander liegen. Zudem erscheint eine solche Lösung je nach Eigenart einer Station nicht ganz unproblematisch, da die Pflegekräfte über die Abläufe der Station sowie die jeweils vorhandenen Patienten auf der anderen Station nicht genau informiert sind.
Vereinbarung über den Pausenort mit dem Arbeitnehmer
Wie dargelegt, erscheint eine Anweisung des Pausenorts angesichts der Rechtsprechung des BAG nicht möglich, weil der Arbeitnehmer damit zu stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Jedoch ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, von sich aus auf diese Bewegungsfreiheit zu verzichten. Daher erscheint eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Pausenort möglich. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Länderausschusses Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ist z.B. eine Vereinbarung denkbar, wonach der Pförtner in einem bestimmten Zeitkorridor in der Pforte seine Pause nimmt. In dieser Zeit wird das Telefon auf andere Arbeitnehmer umgeleitet. Kommt es zu einer Störung während der Pause, und der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsleistung zu erbringen, bleibt der Pausenanspruch erhalten, wenn die bis zur Störung zurückgelegte Pausenzeit nicht mindestens 15 Minuten betragen hat. Abschnitte von 15 Minuten und mehr werden angerechnet, wobei auch hier zu beachten ist, dass die Gesamtzeit der Pausen eingehalten werden muss und dass störungsfreie Abschnitte von weniger als 15 Minuten nicht auf die Pausen angerechnet werden dürfen. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Pause tatsächlich genommen werden kann. Diese Lösung scheidet daher bei Arbeitsplätzen aus, bei denen die Gefahr besteht, dass sich während der Arbeitsschicht überhaupt keine Pause ergibt. Desgleichen scheidet diese Lösung in Bereichen aus, in denen ständig Monitore oder andere Geräte zu beobachten sind.
In der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer kann auch eine – übertarifliche – Bezahlung der Pausenzeit enthalten sein. Darin liegt kein unzulässiges Abkaufen der Pause. Denn die Pause als ungestörte Zeit zur Regeneration erhält der Arbeitnehmer nach wie vor. Vielmehr wird lediglich der Verzicht auf die Bewegungsfreiheit honoriert.
Springerlösung
Denkbar ist auch die Einrichtung eines Springerdienstes. Aber auch diese Lösung scheint nicht optimal zu sein. Die durch den Springer abzudeckenden Pausen würden etwa zwischen der 2. und der 6. Stunde des Nachtdienstes liegen. Unter Berücksichtigung der jeweils notwendigen Übergabezeit könnte ein Springer somit etwa 4 Stationen abdecken.
In einem Krankenhaus mit 16 Pflegestationen wurde eine 4-Stunden-Pausenspringer-Schicht eingeführt. Neben einer Hintergrundwache für alle Stationen verfügt jede Station über einen Nachtwachenarbeitsplatz. Der Nachtdienst hat eine Länge von 9 Stunden. Bei einer Pause von 30 Minuten besteht ein Pausenanspruch von 8 Stunden und sonach ein entsprechendes Pausenbudget, da bislang die Nachtwachen keine Pausen erhielten. Zunächst wird ein Pausenkorridor bestimmt, der sich aus der Länge der Schicht ergibt. Bei einer Schichtdauer von 8,5 Stunden zuzüglich 30 Minuten Pause beträgt der Pausenkorridor 4 Stunden. 2,5 Stunden nach Schichtanfang beginnt der Pausenkorridor und damit die erste Pause. Zu den 30 Minuten Pause kommen jeweils 12 Minuten Wege- und Übergabezeit vor und nach der Pause. Innerhalb des Pausenkorridors können demnach 5 Stationen abgelöst werden. Mit zwei Springern und der als Springer fungierenden Hintergrundwache kann somit kostenneutral der Pausenanspruch gewährleistet werden. Die Pause für die 16. Station (Hebamme) wurde anderweitig gelöst. Als Pausenspringer konnten gewonnen werden: Erziehungsurlauberinnen; Nachtwachen, die aufgrund vorangegangener Reduzierung ihrer Arbeitszeit noch zusätzliche Dienste ableisten konnten; Mitarbeiter aus dem Tagdienst, die früher die Nachtschicht wegen ihrer Länge ablehnten.
Unterbrechung der Arbeitszeit durch Anordnung von Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit auch während der Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich nur bereithält. Ruhepause bedeutet aber eine Unterbrechnung der Arbeitszeit. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BAG ist entscheidendes Kriterium für die Ruhepause die totale Freistellung des Arbeitnehmers von jeglicher Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Im Bereitschaftsdienst ist jedoch gerade diese Bereithaltung zur jederzeitigen Dienstaufnahme immanent.
Daher ist es nicht möglich, während einer Nachtschicht von z.B. 9 Stunden statt einer Pause von 30 Minuten eine Bereitschaftsdienstzeit von 30–45 Minuten festzulegen oder eine Schicht von 10 Stunden aufzuteilen in einen Block Vollarbeit von 4 Stunden, einen anschließenden Bereitschaftsdienstblock v...