Hintergrund der Gesetzesänderung war das Urteil Landeshauptstadt Kiel/Jäger vom 9.9.2003, in dem der EuGH klargestellt hat, dass Bereitschaftsdienst entgegen dem deutschen Recht zur Arbeitszeit und nicht zur Ruhezeit gehört und in dem es auf die grundsätzliche Höchstarbeitszeitgrenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche hingewiesen hat. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen durch folgende Neuregelungen:
§ 5 Abs. 3:
Bereitschaftsdienstzeiten ohne Inanspruchnahme sind keine Ruhezeiten, folglich Arbeitszeit
§ 7 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 8:
Für die Praxis äußerst wichtig ist Beibehaltung der täglichen Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden in § 3 ArbZG. § 7 Abs. 1 Nr. 1a ermöglicht eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden je Werktag hinaus durch Tarifvertrag, wenn sie regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst umfasst und Zeitausgleich vorgesehen ist. Die zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit (WAZ) beträgt 48 Stunden bei einem Ausgleichszeitraum bis zu 12 Monate.
§ 7 Abs. 2a Abs. 7:
Durch Tarifvertrag und schriftlicher widerruflicher Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers kann die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über 8 Stunden je Werktag hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen. Dies ist die einzige Regelung, die eine Überschreitung der durchschnittlichen WAZ-Grenze von 48 Std. ermöglicht.
§ 7 Abs. 9:
Bei Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Abweichung durch eine behördliche Genehmigung (§ 15).
Neu ist die Ausgleichspflicht auf 48 Stunden WAZ innerhalb von 6 Monaten/ 24 KW in § 15 Abs. 4.
- Die Aufzeichnungspflicht wird ergänzt durch eine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung ohne Zeitausgleich eingewilligt haben (§ 16 Abs. 2)
§ 25 ArbZG
Die in § 25 ArbZG enthaltene Übergangsregelung für Tarifverträge hat folgenden Wortlaut:
"Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich."
Zum 1. Januar 2004 wurde die bis dahin geltende unbefristete Regelung des § 25 auf den 31. Dezember 2005 befristet. Sie soll nun am 1. Januar 2004 bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bzw. auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen, die den Anforderungen des ArbZG nicht mehr entsprechen, bis Ende 2005 schützen. Die Übergangsregelung war als "Schutz" vor den Auswirkungen der Jaeger-Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 gedacht, in deren Folge feststand, dass Bereitschaftsdienst entgegen der bisherigen Konzeption des ArbZG in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ist.
Auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Konzeption des ArbZG sind in einer Vielzahl von Tarifverträgen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten unter Einschluss von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst vorgesehen, die die nunmehr zulässige Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden in maximal 12 Kalendermonaten weit überschreiten. Um den betroffenen Tarifvertragsparteien Zeit für die erforderliche Anpassung zu verschaffen, wurde § 25 bis zum 31. Dezember 2005 befristet aufrechterhalten. Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 wurde die erneute Verlängerung der Übergangsfrist um 1 Jahr – also bis zum 1. Januar 2006 – beschlossen. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren wurde umgehend eingeleitet, so dass die Verlängerung des § 25 ArbZG um ein Jahr noch im Dezember 2005 in Kraft trat. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung wurde damit begründet, dass trotz der bereits eingeräumten zweijährigen Übergangsfrist in vielen Bereichen die Umsetzung noch nicht abgeschlossen sei.
Die mit der Verlängerung des § 25 erwünschte Fristverlängerung scheitert jedoch an der Auslegung des Paragraphen durch das BAG. So stellte das BAG in einem Beschluss vom 24. Januar 2006 zur Reichweite des § 25 fest: "Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden–Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotenen europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift". (BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 1 AB...