§ 15 Abs. 1 BAT bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich beträgt. Die Bedeutung des Begriffs "regelmäßig" ist unklar. Die Auffassungen von der Bedeutung dieses Begriffes gehen auseinander. Das BAG versteht unter "regelmäßig" ein Geschehen, das nach einer bestimmten festen Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichförmiger Aufeinanderfolge wiederkehrt. Schwankungen und Ausnahmen seien zulässig. Nach § 15 Abs. 1 BAT ist regelmäßige Arbeitszeit die für den Bezugszeitraum (eine Woche, 26 Wochen oder ein davon abweichender Ausgleichszeitraum) festgesetzte Arbeitszeit.
Durch die Einfügung des Wortes "durchschnittlich" wird klargestellt, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht unbedingt in jeder Woche, sondern bei nicht gleichmäßiger Verteilung auf mehrere Wochen im Durchschnitt jeweils eine festgelegte Zahl von Wochenstunden betragen muss. Als Ausgleichszeitraum hatten die Tarifvertragsparteien ab dem 1. März 1996 einen Zeitraum bis zu einem Jahr festgesetzt. Hierdurch wurden erhebliche Flexibilisierungsspielräume eröffnet. Diese Regelung wurde von ÖTV und DAG zum 28. Februar 1998 gekündigt. Aufgrund dieser Kündigung ist die bis zum 29. Februar 1996 gültige Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT wieder in Kraft getreten (§ 74 Abs. 2 BAT).
Die Kündigung des flexiblen Arbeitszeitrahmens stellt einen Rückschritt dar. In sämtlichen Wirtschaftsbereichen hat eine weitere Flexibilisierung in Richtung einer bedarfsorientierten flexiblen Arbeitszeit absolute Priorität. Auch der öffentliche Dienst wird sich dieser Notwendigkeit nicht entziehen können. Wenn ÖTV und DAG sich dem widersetzen, wird die Praxis auf betrieblicher Ebene sich auf die Dauer gesehen darüber hinwegsetzen.
Übersicht über die Auswirkungen der Neuregelung des Ausgleichszeitraums:
- Ab 1. März 1998 ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrundezulegen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach wie vor ein längerer Zeitraum zugrundegelegt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BAT).
- Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999 (§ 74 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT).
Diese Übergangsregelung hat auch entsprechend zu gelten für flexible Arbeitszeitmodelle, bei denen ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet wurde. Die entsprechenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen müssen zum Jahresende auf die neue Situation umgestellt werden durch Zurückführung der Arbeitszeitkonten auf den Turnus von einem halben Jahr. Denkbar ist aber auch, in der Dienst-/ Betriebsvereinbarung zu bestimmen, dass der Ausgleichszeitraum von 26 Wochen jeweils nur zu laufen beginnt, wenn das Arbeitszeitkonto "die Nulllinie durchschreitet".
Denkbar ist aber auch, in der Dienst-/Betriebsvereinbarung zu bestimmen, dass der Ausgleichszeitraum von 26 Wochen jeweils nur zu laufen beginnt, wenn das Arbeitszeitkonto die Nullinie durchschreitet.
- Bei Durchführung von sog. Sabbatjahrmodellen kann nach wie vor ein längerer Ausgleichszeitraum zugrundegelegt werden (Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 BAT).
- Unberührt von der Neuregelung bleibt die Möglichkeit des Jahreszeitenausgleichs in Verwaltung und Betrieben mit saisonbedingtem regelmäßig wiederkehrendem unterschiedlichem Arbeitsanfall (§ 15 Abs. 4 BAT).
- Unberührt bleiben Regelungen zum sog. Schulferienüberhang, die auf dem Jahreszeitenausgleich beruhen. Denn die ab 1. März 1998 geltende Regelung stellt lediglich darauf ab, dass "in der Regel" für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen ist. Daher kommt nach wie vor ein abweichender Zeitraum in Betracht, wenn hierfür aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG z.B. dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers während der Schulferien nicht erbracht werden kann.
Bei dem nunmehr neu festgelegten Ausgleichszeitraum von 26 Wochen ergibt sich ein Gesamtvolumen von (26 x 38,5) 1001 Stunden. Die Verteilung dieser Stunden auf den Ausgleichszeitraum obliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, wobei die jeweilige Regelung mitbestimmungspflichtig ist (vgl. Mitbestimmung/Mitwirkung). Im Extremfall könnten sonach 16 Wochen zu 60 Stunden, 1 Woche zu 41 Stunden gearbeitet werden und die restlichen 9 Wochen blieben arbeitsfrei.
Der Ausgleichszeitraum hat auch große Bedeutung dafür, ob Überstunden entstehen oder ob dies nicht der Fall ist. Denn solange die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden im Durchschnitt von bis zu 26 Wochen dienstplanmäßig oder betriebsüblich ausgeglichen werden, können Überstunden nicht entstehen. Wäre also im obigen Beispielsfall (16 Wochen zu 60 Stunden, ...