Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne die Ruhepausen. Im Gegensatz zu volljährigen Arbeitnehmern zählt bei Jugendlichen auch die Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit. Verpflichtende Fortbildungskurse, die über den zu vermittelnden Stoff hinausgehen, zählen als Arbeitszeit, freiwillige Angebote nicht. Die Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt bei Jugendlichen nicht mehr als 40 Stunden in der Woche und 8 Stunden täglich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden, so ist eine Verlängerung an anderen Tagen auf 8 ½ Stunden täglich zulässig. Durch die sog. Schichtzeit (§ 12 JArbSchG), die die Arbeitszeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr inklusive der Pausenzeiten an einem Arbeitstag zusammenfasst, wird zusätzlich eine Begrenzung auf 10 Stunden normiert, um die Gesamtzeit, die der Jugendliche im Betrieb verbringt, einzugrenzen. Abweichend hiervon gilt im Gaststättengewerbe, der Landwirtschaft, bei der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen eine Schichtzeit von 11 Stunden und im Bergbau eine Schichtzeit von 8 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit Jugendlicher muss in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. § 14 Abs. 2 JArbSchG regelt für Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, Erweiterungen dieser Beschäftigungszeit, wobei insbesondere gemäß Nr. 2 in mehrschichtigen Betrieben eine Verlängerung bis 23.00 Uhr zulässig ist.
Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche zulässig (§ 15 JArbSchG). Der Samstag ist grundsätzlich kein Arbeitstag. Ausnahmen sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG aufgeführt (Krankenanstalten, Altenpflege- und Kinderheime etc.), wobei der Jugendliche in diesen Fällen mindestens an zwei Samstagen pro Monat nicht beschäftigt werden soll. Gleichzeitig muss der Jugendliche bei Samstagsbeschäftigung an einem berufsschulfreien Tag (ggf. der Betriebsruhetag) eine Freistellung erhalten, so dass die 5-Tage-Woche gesichert ist. An Sonn- und Feiertagen gilt ebenfalls ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§§ 1, 18 JArbSchG), dass jedoch durch Ausnahmeregelungen gemäß § 17 Abs. 2 JArbSchG durchbrochen wird. Am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und dem 1. Mai sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nach 14.00 Uhr besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 18 JArbSchG). Bei zulässiger Beschäftigung eines Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen ist entsprechend der Regelung bei Samstagsarbeit eine Freistellung zur Erhaltung der 5-Tage-Woche vorgeschrieben. Jeder zweite Sonntag im Monat soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein.