Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält entsprechend dem vereinbarten Umfang der Teilzeitbeschäftigung die sich aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ergebenden Bezüge sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freizeitphase.
Lebensaltersstufe, Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten
Die Freistellungsphase hat keine Auswirkungen auf die Lebensaltersstufe und führt nicht zu einer Verlängerung der Bewährungs- oder Tätigkeitszeit. Zwar hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase nicht gearbeitet, konnte sich also auch nicht bewähren. Dennoch ist die Situation nicht vergleichbar mit z.B. einem Erziehungsurlaub oder einem Sonderurlaub.
Denn dort ruht das Arbeitsverhältnis und diese Ruhensphase hat keine Auswirkung auf die Arbeitsphase.
Hier jedoch wird die Ruhensphase vor- oder nachgearbeitet und nach dem FlexiG gilt der gesamte Zeitraum des Sabbatjahrmodells als entgeltliche Beschäftigungszeit. Daher muss auch der gesamte Zeitraum bei Tätigkeits- und Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
Zuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Beihilfe
Diese Leistungen werden während der Freistellungsphase gewährt. Bei der Berechnung ist die vereinbarte Teilzeit zugrunde zu legen.
Arbeitsunfähigkeit
Eine Erkrankung während der Freistellungsphase ist für den Arbeitgeber unerheblich. Unproblematisch ist auch eine Arbeitsunfähigkeit während der Ansparphase, sofern sie nicht länger andauert, als Krankenbezüge (Krankenvergütung + Zuschuss) gezahlt werden. Dauert hingegen die Arbeitsunfähigkeit während der Ansparphase länger, als Krankenbezüge gezahlt werden, führt dies zu einer Verlängerung der Ansparphase um den Zeitraum, für den kein Anspruch auf Krankenbezüge besteht. Dabei empfiehlt es sich zu regeln, dass eine durch Krankheit notwendig gewordene Verlängerung der Arbeitsphase auch nach der Freistellungsphase erfüllt werden kann, um eine Planungssicherheit für die Arbeitnehmer zugewährleisten.
Erholungsurlaub
Während der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den tariflichen Urlaub. Die Urlaubsvergütung berechnet sich auf der Grundlage der Bezüge aus der Teilzeitbeschäftigung nach den tariflichen Vorschriften.
Beginnt oder endet die einjährige Freistellungsphase während des Kalenderjahres, sind die Grundsätze über die Kürzung des Urlaubs bei Sonderurlaub entsprechend heranzuziehen. Für jeden vollen Kalendermonat der Freistellungsphase ist also der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen (§ 48 Abs. 3 BAT). Nicht anwendbar ist demgegenüber die Kürzungsregelung des § 48 Abs. 4 BAT (Kürzung um 1/260 für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag), weil die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Beginn der Freistellungsphase am 1.4. eines Jahres bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen
30 - 9/12 (22,5 Urlaubstage) = 7,5 Urlaubstage, aufgerundet 8 Urlaubstage für die Zeit vom 1.1. bis 31.3. des Jahres.
Für Arbeitnehmer, die während der Arbeitsphase an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeiten, vermindert sich der Urlaub um 1/260 pro zusätzlichem arbeitsfreien Tag (§ 48 Abs. 4 BAT).
Ist die Freistellungsphase gleich dem Kalenderjahr, entsteht für dieses Kalenderjahr kein Urlaubsanspruch.
Zu beachten ist, dass ein vor Beginn der Freistellungsphase noch bestehender Urlaubsanspruch unter Umständen nach § 47 Abs. 7 BAT während der Freistellungsphase verfallen kann. Daher sollte ein noch offenstehender Urlaub rechtzeitig abgewickelt werden.