Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf DM 1.317,94 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers, welcher aus einer zwischen den Parteien getroffenen Altersteilzeitvereinbarung herrührt.

Der Kläger ist seit 1982 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahre 1998 bekundete er sein Interesse am Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung.

Im Rahmen dessen fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der für die Beklagte handelnden Regierungsoberinspektorin statt. Dabei wurde dem Kläger eine Berechnung vorgelegt, aus der hervorging, daß der Aufstockungsbetrag Steuer- und sozialversicherungsfrei sei. Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 14.09.1998 die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit in Form des sogenannten Blockmodells. Unter dem 23.11.1998 wurde sodann ein Vertrag über die Vereinbarung von Altersteilzeit zwischen den Parteien geschlossen.

Dieser begann am 01.01.1999 und endet am 31.07.2001. In dem Arbeitsvertrag wird für die wesentlichen Regelungen auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 verwiesen.

Die Ehefrau des Klägers nimmt bei einem anderen Arbeitgeber ebenfalls am Altersteilzeitmodell teil.

Für das Jahr 1999 belief sich der Aufstockungsbetrag für den Kläger auf 10.257,00 DM netto und für seine Ehefrau auf 6.732,00 DM. Die Eheleute veranlagten ihr Einkommen gemeinsam. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer wurde dabei unter Berücksichtigung des Progessionsvorbehaltes gemäß § 32 b EStG wegen des Aufstockungsbetrages der Steuersatz erhöht.

Der Kläger errechnet sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Bonn-Innenstadt für 1999 eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehaltes in Höhe des Klagebetrages.

Jedenfalls in der Vergütungsabrechnung vom 04.08.1999 wurde der Kläger auf den Progressionsvorbehalt hingewiesen.

Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, um die Klageforderung sei der ihm nach § 5 TV ATZ zustehende Nettobetrag gekürzt worden. Jedenfalls aber habe die Beklagte Schadensersatz zu leisten, da sie eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Beklagte habe ihn nicht rechtzeitig auf den Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG hingewiesen. Hiervon habe er erst durch die Vergütungsabrechnung zu späterem Zeitpunkt erfahren. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sei die Beklagte jedoch gehalten gewesen, von sich aus auf die steuerlichen Nachteile des aus dem Aufstockungsbetrag resultierenden Progressionsvorbehaltes hinzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.317,04 DM zu zahlen, die ab dem 30.05.2000 für das Jahr mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu verzinsen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, § 5 TV ATZ beziehe sich ausschließlich auf die seitens des Arbeitgebers monatlich zu veranlassenden Zahlungen. Diese müßten den sogenannten Mindestnettobetrag gewährleisten, was auch der Fall sei. Eine nachträgliche Jahresbetrachtung habe nicht stattzufinden.

Eine Aufklärungspflicht habe für die Beklagte im Hinblick auf steuerliche Nachteile nicht bestanden. Sie habe allerdings durch Frau Zimmermann über das Eingreifen des Progressionsvorbehaltes informiert. Bei diesem Gespräch im Oktober 1998 habe der Kläger zudem aufgrund mitgeführter gewerkschaftlicher Unterlagen den Eindruck erweckt, gewerkschaftlich beraten gewesen zu sein.

Wegen der Unwägbarkeiten einer Berechnung habe die Beklagte lediglich davon abgesehen, die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes rechnerisch darzustellen. Die Information des Klägers sei anhand von Ausführungsbestimmungen vorgenommen worden, welche der Beklagten kurz vorher zugegangen seien; insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf Bl. 13 derselben (Kopie Bl. 67 d. A.).

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, der Kläger habe gegebenenfalls bei Kenntnis der steuerlichen Nachteile zur Schadensminderung einen Antrag auf Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung stellen müssen, dies insbesondere dann, wenn zutreffend sei, daß er bei Kenntnis dieses Umstands den Antrag nicht gestellt haben würde. Aufgrund des Blockmodells bei der Altersteilzeit habe die Vereinbarung gegebenenfalls noch ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 25.10.2000 durch Vernehmung der Zeugin im selben Termin.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen etwaiger weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Erfüllungsanspruch des Klägers bezüglich des eingeklagten Betrages in Höhe von 1.317,04 DM aus § 611 BGB in Verbindung mit § 5 II TV ATZ besteht nicht.

1. Der Progressionsvorbehalt führt schon begrifflich nicht zu einer ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge