Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsversammlung

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitgeber darf eine von ihm einberufene Betriebsversammlung nicht dazu nutzen, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch Abhalten einer Gegenveranstaltung gegen eine vom Betriebsrat einberufene Betriebsversammlung zu verletzen.

2. Die unter dem Aktenzeichen 10 TaBV 8/94 eingelegte Berufung beim LArbG Düsseldorf wurde am 11.4.1994 durch Vergleich erledigt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 42-43, 45-46, 74 Abs. 2

 

Nachgehend

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.04.1994; Aktenzeichen 10 TaBV 8/94)

 

Fundstellen

ArbuR 1994, 276 (L1)

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