Tenor
Es wird festgestellt, daß der Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Verteilungskriterien bei Gewährung von auf Kosten der Arbeitgeberin angebotenen Essen auch dann ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat, wenn es sich um Essen handelt, die nach einem Warnstreik zugesagt worden sind.
Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2) – nachfolgend Arbeitgeberin – wurde 1997 aus der – … ausgegründet und beschäftigt etwa 390 Mitarbeiter an den Standorten Frankfurt. Mannheim. Saarbrücken, Karlsruhe, Stuttgart, Ulm, Koblenz und Freiburg. Die jeweiligen dortigen Betriebsräte haben den Antragsteller – nachfolgend Gesamtbetriebsrat – gebildet.
Am 27.05.1998 und am 05.06.1998 fanden im Rahmen der Tarifverhandlungen Warnstreiks der IG Metall statt. Betroffen waren auch die Betriebe der Arbeitgeberin.
Mehrere Mitarbeiter der Arbeitgeberin haben in den Betrieben trotz Warnstreiks gearbeitet. Mit Schreiben vom 19.06.1998 (Bl. 6 d. A.) wandte sich die Arbeitgeberin an diese Mitarbeiter. Darin heißt es:
„Vielen Dank!
Sehr geehrter Mitarbeiter,
wieder wurde von den Betriebsräten und der IG Metall trotz eines vorliegenden Tarifkompromisses am 05.06.1999 zu einem Warnstreik ausgerufen.
Wir freuen uns, daß durch Ihre Bereitschaft und Ihr Engagement die Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden nicht nachhaltig beeinträchtigt wurden und größerer Schaden abgewendet werden konnte.
Wir möchten uns deshalb auf diesem Wege nochmals herzlich bedanken, und freuen uns, Sie und Ihren Partner zu einem Essen Ihrer Wahl bis max. DM 150.– einzuladen, das Sie über die Reisekosten abrechnen.
Wir sind sicher, daß Sie auch künftig für die Belange unserer Mitte/Südwest eintreten werden, und somit die Existenz unser aller Arbeitsplätze sichern und ausbauen werden.
Mit freundlichen
Grüßen gez. … gez. …”
Der Tarifabschluss wurde am 30.06.1998 erreicht. Etwa zehn bis 15 Mitarbeiter der Arbeitgeberin haben die Einladung angenommen, darunter auch drei Mitarbeiter aus dem Betrieb in Frankfurt.
Diese Vorgänge waren Gegenstand eines am 03.07.1998 vom Betriebsrat Frankfurt eingeleiteten Beschlussverfahrens zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat Frankfurt. Das Verfahren endete durch Vergleich, wonach zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat vor Auslobung von Streikbruchprämien über den begünstigten Personenkreis und die Art. der Maßnahme zu informieren hat. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird Bezug auf die beigezogene Akte mit dem Aktenzeichen 15 BV 259/98 genommen.
Der Gesamtbetriebsrat vertritt die Auffassung, dass bei der Maßnahme der Arbeitgeberin in Form des Angebotes und der Gewährung von Essen ein Mitbestimmungsrecht – zumindest im Hinblick auf die Verteilungskriterien – bestehe. Wegen der unternehmensbezogenen Gewährung der Leistungen sei der Gesamtbetriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechtes. Das Angebot im Schreiben der Arbeitgeberin vom 19.06.1998 sei im Hinblick auf die abgeschlossene Tätigkeit der Arbeitnehmer während des Warnstreiks erfolgt. Die Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates blieben unberührt, wenn der Arbeitgeber im Nachhinein ein Verhalten prämiert. Einfluss auf den Arbeitskampf habe dadurch nicht mehr genommen werden können.
Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, Mitarbeitern gegenüber ohne vorherige Zustimmung des Gesamtbetriebsrates bzw. einen ersetzenden Spruch der Einigungsstelle ein Essen der jeweiligen Wahl bis zum Wert von maximal DM 150,– auf Spesen zu bezahlen;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat bei der Gewährung von auf Kosten der Arbeitgeberin einzunehmenden Essen auch dann ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat, wenn es sich um Essen handelt, die im Zusammenhang mit bzw. nach einem Warnstreik zugesagt worden sind.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, in den Tagen vor und nach der Versendung des Schreibens sei mit weiteren Warnstreiks zu rechnen gewesen. Es sei eine Urabstimmung geplant gewesen. Hierzu legt sie eine Kopie eines Flugblattes der IG Metall/DAG vom 29.06.1998 (Bl. 33 d. A.) vor.
Ihr Schreiben habe der Einflussnahme auf den Arbeitskampf gedient. Die Gewährung der Essen während des Arbeitskampfes sei zulässiges Arbeitskampfmittel und stehe unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin damit ihren besonderen Dank an die Mitarbeiter aussprechen wollen, die die Mehrarbeit und damit einhergehenden besonderen Belastungen durch Nervosität der servicebedürftigen Kunden am Streiktag haben bewältigen müssen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.08.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Hauptantrag ist unzulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr der Wiederholung mitbestimmungswidrigen Vorgehens seitens der Arbeitgeberin ist zu verneinen, wobei das ...