Leitsatz (redaktionell)

Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bei der Einstellung einer Frau ist gemäß § 611a Abs 1 S 1 BGB unzulässig, es sei denn, es geht um die Besetzung eines Arbeitsplatzes, auf dem nach den besonderen Mutterschutzvorschriften (zB §§ 4, 8 MuSchG) Schwangere nicht beschäftigt werden dürfen.

 

Orientierungssatz

Das Verfahren ist durch Vergleich vor dem LArbG Frankfurt am Main am 6.4.1983 erledigt worden (8 Sa 1053/82).

 

Normenkette

BGB § 142; MuSchG §§ 4, 8; MuSchG 1968 §§ 4, 8; BGB § 123 Abs. 1, § 611a Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445515

ARST 1983, 123-123 (LT1)

Streit 1983, 32

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