Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 681,50 DM festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1968 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung.

Am 1. Juli 1998 hat der Kläger mit seiner Dienststelle für zwei Jahre Altersteilzeit vereinbart. Es gilt insoweit der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Fotokopien Bl. 56–60 d. A.).

Ab dem 1. Juli 1999 ist der Kläger unter Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung von seiner Arbeitspflicht freigestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 681,66 DM, den er nach seinen Angaben aufgrund des Progressionsvorbehaltes an das Finanzamt (zusätzlich) gezahlt hat.

Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land sei zu einer Nachzahlung dieses Betrages an ihn verpflichtet, der sich aus dem sog. Progressionsvorbehalt ergäbe. Bei dem unstreitig verdienten Bruttojahreseinkommen 1998 in Höhe von 77.954,– DM ergäbe sich eine Steuerschuld von 12.095,– DM. Aufgrund eines Aufstockungsbetrages von 8.184,– DM errechne sich ein zu versteuerndes Bruttojahreseinkommen von 86.138,– DM, was eine Steuerschuld von 14.132,– DM nach sich ziehe bei einer Erhöhung um 16,39 %. Dies ergäbe einen Steueranteil von 12.776,66 DM, was den eingeklagten Unterschiedsbetrag vorliegend ausmache.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 681,66 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land beruft sich auf die Durchführungsanweisung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Fotokopien Bl. 25–54 d. A.).

Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Prozeßakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 681,66 DM netto.

Gemäß § 5 Nr. 2 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit muß der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, 83 % des Nettogehaltes zu zahlen, wovon hier unstreitig auszugehen ist. Diesen entsprechenden Nettobetrag schuldet das beklagte Land. Dass sich intern das Bruttojahresgehalt von 77.954,– DM um den Aufstockungsbetrag von 8.184,– DM auf insgesamt 86.138,– DM brutto erhöht und hiervon eine Steuerschuld von 14.132,– DM bzw. 12.776,68 DM auszugehen ist, ist hierbei rechtlich unerheblich. Die finanziellen Auswirkungen des Aufstockungsbetrages in steuerrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Differenzierungen im Einzelfall, so auch beim Kläger, können im Außenverhältnis zum beklagten Land keine Berücksichtigung finden. Dies würde im anderen Falle zu dem Ergebnis führen, dass Arbeitnehmer, die die gleiche Nettovergütung tatsächlich gezahlt erhielten, wegen der differenzierenden Betrachtungsweise bei der steuerlichen Behandlung unterschiedliche Aufstockungsbeträge erhalten müßten. Dies ist jedoch durch die tarifliche Regelung unter Berücksichtigung der Hinweise (Durchführungsanweisung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) nicht abgedeckt.

Auch ergibt sich ein Erfüllungsanspruch nicht aus einer Auslegung des § 5 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages, in welchem 83 % des Nettobetrages des Vollzeitarbeitsentgelts als Mindestnettobetrag zugesichert werden. In der genannten Regelung ist eine nachträgliche Jahresbetrachtung nicht vorgesehen. Die vereinbarte Regelung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Mindestnettobetrag sich auf die vom Arbeitgeber monatlich zu veranlassenden Zahlungen bezieht. Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages läßt sich nicht herleiten, dass sich die Garantie auch auf das nach Anwendung individueller Steuermerkmale sowie des Progressionsvorbehalts am Jahresende verbleibenden Nettobetrages bezieht. Über den Zeitraum (monatlich oder jährlich) wird in § 5 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages keine ausdrückliche Aussage gemacht. Auch läßt die Bezeichnung „Mindestnettobetrag” anstatt des Begriffes des Nettolohns keine dahingehende Wertung zu, wie der Kläger sie ziehen möchte. Die Verwendung des Begriffmerkmals „netto” enthält keine Aussage über den zu betrachtenden Zeitraum. Vielmehr soll der Kläger 83 % des Nettobetrages erhalten, den er monatlich bei Vollzeitarbeit beanspruchen und erhalten könnte. Diese Vergütung unterliegt jedoch im Bezug auf den Aufstockungsbetrag nicht de...

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