Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahlrichtlinien bei Personalfreisetzungen, Mitbestimmungsrecht nach § 95 Abs 1 BetrVG - Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Wenn der Arbeitgeber im Fall von Personalanpassungen bei der Sozialauswahl materielle Auswahlrichtlinien und Verfahrensregeln zugrunde legt, über die mit dem Betriebsrat keine Einigung erfolgt ist, sind Kündigungen unwirksam aufgrund der Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 95 Abs 1 BetrVG.

2. Der Betriebsrat kann mit einstweiliger Verfügung bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 95 Abs 1 BetrVG verlangen, daß die tatsächlichen Folgen, die mit den (an sich wirksamen) Kündigungen verbunden sind, für die Zukunft beseitigt werden.

3. Beschwerde eingelegt beim LArbG Hannover unter dem Aktenzeichen 11 TaBV 90/94.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 95 Abs. 1, § 111 Nr. 1

 

Nachgehend

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 18.10.1994; Aktenzeichen 11 TaBV 90/94)

 

Fundstellen

RzK, I 5d Nr 40 (ST1-2)

EzA-SD 1994, Nr 21, 13-15 (ST1-2)

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