Tenor
1. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es – mit Ausnahme von Notsituationen – zu unterlassen, das Betriebsratsbüro ohne Einwilligung des Betriebsrats zu betreten.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu DM 10.000,00 angedroht.
3. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, das Betriebsratsbüro mit einem Sicherheitsschloss mit Sicherheitsschein zu versehen, das nicht mit Schlüsseln der Hausschließanlage geöffnet werden kann, und die Schlüssel des Sicherheitsschlosses mit einer Ausnahme dem Betriebsrat zu übergeben. Der verbleibende Schlüssel des Sicherheitsschlosses ist in einem versiegelten Umschlag zu Sicherheitszwecken bei der Hausmeisterei zu hinterlegen.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, das Betriebsratsbüro – abgesehen von Notsituationen – nicht ohne Einwilligung des Betriebsrats zu betreten. Außerdem soll das Betriebsratsbüro mit einem Sicherheitsschloss außerhalb der allgemeinen Schließanlage versehen werden.
Der Arbeitgeber betreibt in Mannheim u. a. ein Warenhaus …, wo er mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt. Der antragstellende Betriebsrat ist Betriebsrat dieses Warenhauses. Er verfügt über ein Betriebsratsbüro und hat eine Sekretärin. Die Betriebsratsvorsitzende ist freigestellt.
Das Betriebsratsbüro ist mit einem Schloss der Schließanlage des Warenhauses versehen. Die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin verfügen über den passenden Schlüssel. Beim Pförtner des Warenhauses ist ein weiterer Schlüssel des Betriebsratsbüros hinterlegt. Benutzer dieses Schlüssels müssen sich in eine Liste eintragen.
Am 08.02.1999 schrieb der Betriebsrat an die C.-G. GmbH, Mannheim u. a. (Anlage zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 13.08.1999, Bl. 33 d. A.):
„Sehr geehrter Herr N.
hiermit beauftragt Sie der Betriebsrat der K. W. AG Mannheim den Betriebsratsraum innerhalb der … derselben Adresse auf Abhörvorrichtungen hin zu untersuchen.
Wir bitten dabei um äußerste Diskretion, was Sie sicher auf Grund der heiklen Thematik verstehen werden.
Aus diesem Grund bitten wir Sie zur Abwicklung der Verbindlichkeiten, sich nicht direkt an uns, also den Betriebsrat der K. W. AG, zu wenden, sondern mit Herrn P. … in Kontakt zu treten, der sich seinerseits auf privatem Wege an eines unserer Mitglieder zur Erfüllung der Verbindlichkeiten wenden wird.
…
Bezüglich eines Termins zwecks der Durchführung der Überprüfung ist jeder Tag außer Samstag recht. Informieren Sie uns bitte über den festgesetzten Termin über Herrn der sich dann auf privatem Wege mit uns in Verbindung setzt. …”
Die C.-G. GmbH wandte sich mit dem Schreiben des Betriebsrats an die Geschäftsleitung des Warenhauses …, die der C.-G. GmbH ihrerseits ohne weitere Beteiligung des Betriebsrats den Auftrag erteilte, das Betriebsratsbüro nach Abhöreinrichtungen zu durchsuchen. Zu diesem Zweck betraten K. K., einer der beiden Geschäftsleiter des Warenhauses, und A. N. am 22.04.1999 gegen 10.15 Uhr das Büro des Betriebsrats. Dieser war zuvor nicht benachrichtigt worden. Im Büro hielt sich lediglich die Sekretärin des Betriebsrats auf. K. K. bat sie, die Betriebsratsvorsitzende über die Hausrufanlage zu rufen, was auch geschah. Außerdem erklärte K. K. der Betriebsratssekretärin, der Geschäftsleitung sei bekannt, dass der Betriebsrat den Verdacht habe, in seinem Büro abgehört zu werden. Deshalb wolle man jetzt das Büro nach Abhöreinrichtungen untersuchen. Die Sekretärin erwiderte, man möge dies tun. Daraufhin begann A. N. mit der Untersuchung des Betriebsratsbüros.
Etwa zehn Minuten später erschien nach nochmaligem Aufruf die Betriebsratsvorsitzende M. H. im Betriebsratsbüro. K. K. erklärte ihr ebenfalls, dass das Betriebsratsbüro wegen des Verdachts des Betriebsrats nach Abhöreinrichtungen untersucht werde. Trotz Nachfrage von M. H. sagte er ihr nicht, wer gerade in seinem Auftrag dabei war, das Betriebsratsbüro zu untersuchen. M. H. rief drei weitere Mitglieder des Betriebsrates hinzu und verließ mit diesen das Büro. Um ca. 10.40 Uhr kehrte sie in das Büro zurück und teilte K. K. mit, er habe im Büro des Betriebsrats kein Hausrecht. Er solle das Büro des Betriebsrats zusammen mit seiner Begleitung verlassen. Nach einem Wortwechsel verließ K. K. das Betriebsratsbüro, während A. N. in seinem Auftrag die Untersuchung des Büros fortsetzte. Daraufhin telefonierte M. H. mit der Polizei. A. N. beendete die Untersuchung des Betriebsratsbüros gegen 10.50 Uhr und verließ das Büro. Der Betriebsrat erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.
Mit Schreiben vom 26.04.1999 (Anlage zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 13.08.1999, Bl. 32 d. A.) teilte die C.-G. GmbH dem Arbeitgeber mit, es seien bei der Untersuchung am 22.04.1999 keine Sender, Wanzen, Mikrofone oder sonstige Abhörtechniken im Büro des Betriebsrats ermittelt worden. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass solche Geräte in diesem Raum eingebaut gewesen seien.
Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 28.04.1999 (Anlage zum Antragsschriftsatz vom 20....