Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt und erwirkt der Arbeitgeber bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung ausschließlich zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten, so erstreckt sich der Bescheid der Hauptfürsorgestelle nicht auch auf eine fristgerechte Kündigung.

2. Die Umdeutung eines gesetzlich gebundenen Verwaltungsaktes (hier Zustimmungsbescheid zur außerordentlichen Kündigung) in einen solchen mit Ermessensentscheidung (hier Zustimmungsbescheid zur ordentlichen Kündigung) ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht möglich.

3. In einem solchen Fall kann die fristlose Kündigung selbst dann nicht gemäß BGB § 140 in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Kündigungsgründe zwar nicht für eine außerordentliche, wohl aber für eine ordentliche Kündigung ausreichen.

 

Normenkette

BGB §§ 140, 620, 626; SchwbG § 14 Fassung 1979-10-08, § 12 Fassung 1979-10-08, § 18 Abs. 4 Fassung 1979-10-08

 

Fundstellen

Haufe-Index 445491

BB 1982, 1174-1175 (LT1-3)

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