Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristwahrung für außerordentliche Kündigung von Schwangeren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin genügt es zur Wahrung der Frist des § 626 Abs 2 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist die Zulassung der Kündigung bei der nach § 9 Abs 3 Satz 1 MuSchG zuständigen Stelle beantragt.

2. Unter dieser Voraussetzung kann die außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der Zulassung der Kündigung gemäß § 9 Abs 3 Satz MuSchG erklärt wird (Analogie zu § 21 Abs 5 SchwbG nF).

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG MÜnchen - 1 Sa 1152/87.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 9 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1968-04-18

 

Fundstellen

BB 1987, 2375-2375 (L1-2)

SteuerBriefe 1988, 241 (S1-2)

ARST 1988, 26-27 (LT1-2)

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