Tenor
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3) von seiner Zahlungsverpflichtung für die verauslagten Lehrgangs- und Fahrtkosten gegenüber der Industriegewerkschaft Metall, Verwaltungsstelle Herborn, in Höhe von DM 399,44 für den Besuch der Schulungsveranstaltung mit dem Thema „ISO 9000” am 05. und 06. Oktober 1994 freizustellen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin, die Kosten einer Schulungsveranstaltung zu tragen, an der der Beteiligte zu 3) in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender teilgenommen hat.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen der hessischen Metallindustrie, das heiztechnische Produkte herstellt.
Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) im Werk Eibelshausen gebildete Betriebsrat. Er besteht aus elf Mitgliedern.
Das Seminar wurde durch die Technologieberatungsstelle (TBS) Regionalstelle Mittelhessen am 05. und 06. Oktober 1995 in Mengerskirchen-Probbach durchgeführt. Für den Inhalt der Veranstaltung mit dem Titel „Qualitätsmanagement – Bedeutung der ISO 9000–9004 für den Betriebsrat” wird auf das von den Beteiligten zu 1) und 3) vorgelegte Programm (Bl. 3 und Bl. 26–32 d.A. 2 BV 3/95) Bezug genommen.
Die TBS ist ein eingetragener Verein, die vom DGB keine finanzielle Unterstützung erhält, sondern sich überwiegend aus Landesmitteln und eigenen Einnahmen finanziert. Sie leitet keine Mittel an den DGB weiter.
Am 09.9.1994 und nochmals am 24.9.1994 faßte der Beteiligte zu 1) den Beschluß, daß vier seiner Mitglieder an dem Seminar der TBS teilnehmen sollten. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 9.9.1994 wird Bezug genommen (Bl. 34 d.A. 2 BV 3/95).
Mit Schreiben vom 14.9.1994 teilte der Betriebsrat dem Leiter des Belegschaftswesens der Antragsgegnerin diesen Beschluß mit. Die Antragsgegnerin schlug vor, daß zwei Betriebsratsmitglieder an dem Seminar teilnehmen sollten, wobei eine pauschale Teilnahmegebühr in keinem Fall erstattet werde. Mit Schreiben vom 28.9.1994 genehmigte die Antragsgegnerin die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar.
Der Beteiligte zu 3) nahm an dem Seminar teil. Dabei fielen Schulungskosten in unstreitiger Höhe von 557,54 DM an, von denen die Antragsgegnerin 158,10 DM ersetzt hat.
Für die Aufschlüsselung der Kosten wird auf die „Ermittlung der umlagefähigen Kosten je Teilnehmer/-in nach § 37 Abs. 6 BetrVG” (Bl. 33 d.A. 2 BV 3/95) Bezug genommen.
Die Kosten beinhalten Beträge für Übernachtung und Verpflegung, Referentenkosten, Fahrt-, Telefon-, Porto-, Kopier- und Mietkosten.
Die Antragsgegnerin führte in den vergangenen zwei Jahren eine unternehmensweite Zertifizierung durch, die am 27.02.1995 ihren Abschluß gefunden hat.
Die Antragsteller sind der Auffassung, eine Zertifizierung können nicht durchgeführt werden, ohne daß zahlreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrates berührt würden, es bestehe daher Schulungsbedarf.
Die Teilnahme von vier Betriebsratsmitgliedern sei erforderlich gewesen, weil die Zertifizierung mehrere Bereiche des Unternehmens erfasse, in denen jeweils unterschiedlicher Regelungsbedarf bestünde. Die vier Betriebsratsmitglieder arbeiteten in jeweils anderen Abteilungen.
Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 3) von seiner Zahlungsverpflichtung für die verauslagten Lehrgangs- und Fahrtkosten gegenüber der Industriegewerkschaft Metall, Verwaltungsstelle Herborn, in Höhe von 399,44 DM für den Besuch der Schulungsveranstaltung mit dem Thema „ISO 9000” am 05. und 06.10.1994 freizustellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, durch die durchgeführte Zertifizierung seien Änderungen in der Arbeitsorganisation und in den Arbeitsabläufen nicht erfolgt. Personalanpassungsmaßnahmen oder Änderungen in der Lohngestaltung seien im Zusammenhang mit der Zertifizierung nicht vorgekommen. Es handele sich um eine Dokumentation bestehender Arbeitsabläufe.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, durch die Zertifizierung seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates höchstens nach §§ 96 ff BetrVG betroffen. Der Betriebsrat besäße bereits ausreichend Kenntnisse über seine Beteiligungsrechte. Einen konkreten betrieblichen Bezug hätten die Antragsteller nicht dargelegt.
Die Teilnahme von vier Betriebsratsmitgliedern stelle einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.
Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, sie sei nicht zur mittelbaren Gegenerfinanzierung verpflichtet. Die TBS führe ihre Schulungen in Absprache mit den Gewerkschaften durch.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Beteiligten zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten Schulungskosten freizustellen.
Dies ergibt sich aus § 40 Absatz 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat.
Zu den zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für di...