Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung zum Thema Qualitätsmanagement
Leitsatz (redaktionell)
Eine Schulungsveranstaltung zum Thema Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen ist nur dann erforderlich, wenn es einen konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass gibt, der die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds notwendig werden lässt. Ist zum Zeitpunkt der Entsendung die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nicht vorgesehen und auch nicht geplant, fehlt es an der Erforderlichkeit.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Aktenzeichen 6 BV 5/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz, A.K. Bad Kreuznach, Aktz.: 6 BV 5/04, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen” zu tragen und den teilnehmenden Vorsitzenden des Antragstellers für die Schulungszeit freizustellen. Die Antragsgegnerin betreibt in B. K. einen Klinikbetrieb mit einem Rheumakrankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken; sie beschäftigt etwa 240 Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der dortige Betriebsrat; deren Vorsitzender ist Herr Dr. W., der mit 50% seiner Beschäftigungszeit für die Betriebsratsarbeit freigestellt ist.
Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung vom 26.2.2003 die Teilnahme seines Vorsitzenden Dr. W. an der Fortbildung „Qualitätsmanagement/ Weiterbildung zum ärztlichen Qualitätsmanager in 5 Wochenkursen 2003/ 2004” gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zur Vermittlung von Kenntnissen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, „da ein Qualitätsmanagement erneut eingeführt wird”, ferner entsprechend § 38 Abs. 4 BetrVG zum „Qualifikationserhalt/ Nachteilsausgleich für den freigestellten Betriebsratsvorsitzenden” (Bl. 9 d. A.). Die Seminarkosten sollten 4.010,– EURO betragen, ausschließlich Fahrtkosten.
Diesen Beschluss teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, die allerdings eine Übernahme der Schulungskosten ebenso ablehnte wie eine Freistellung des Vorsitzenden des Antragsteller für die entsprechende Schulungszeit. Dieser besuchte gleichwohl – unter der Einbringung von Erholungsurlaub bzw. Mehr- und Überstunden – eine Fortbildungsveranstaltung, die von der Akademie für ärztliche Weiterbildung in Rheinland-Pfalz und von der Deutschen Gesellschaft für Qualität e.V. in fünf (Wochen-)Blöcken angeboten wurde. Die Kursgebühr von insgesamt 4.010,– EURO hatte der Vorsitzende der Antragsteller persönlich ausgelegt.
Im Einzelnen hatten die Veranstaltungsblöcke I-IV ausweislich der Lehrgangsteilnahmezertifikate (Bl. 17-20) folgende Inhalte:
Block I: Qualitätsmanagementsysteme und internes Audit im Gesundheitswesen: Vermittlung von Kenntnissen zur Auswahl, Einführung, Dokumentation und Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen; Lehrgangsinhalt:
- Entwicklung und heutige Bedeutung von Qualitätsmanagement
- Qualitätsmanagement im Gesundheits- und Sozialbereich
- Vorstellung der ISO-9000-Familie
- Einrichtung und Pflege eines Qualitätsmanagementsystems
- Dokumentation eines Qualitätsmanagementsystems
- Internes Qualitätsaudit
- Zertifizierung und Bewertung von QM-Systemen
- Moderations- und Präsentationstechniken, Visualisierung.
Die einzelne Kursgebühr betrug: 790,– EURO.
Block II: QM-Systeme in der Anwendung im Gesundheitswesen:
Vermittlung von Qualitätstechniken und Methoden, die eine Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des QM-Systems unter Berücksichtigung menschlicher Faktoren, von Wirtschaftlichkeitsaspekten und Optimierungsansätzen ermöglichen; Lehrgangsinhalt:
- Qualitätsförderung
- Techniken und Werkzeuge des Qualitätsmanagements
- Einführung in prozessorientiertes Qualitätsmanagement
- Qualitätsinformationssysteme, Qualitätsbezogene Kosten
- Praktische Anwendung der Normen DIN EN ISO 9000, 9001 und 9004
- Rechtliche Aspekte im Gesundheitswesen
- Richtlinien, Standards und Leitlinien im medizinischen Bereich
- Strukturreform im Gesundheitswesen.
Die einzelne Kursgebühr betrug: 790,– EURO.
Block III: Statistische Methoden im Gesundheitswesen, Gesundheitsökonomie:
Vermittlung der Grundlagen der Gesundheitsökonomie, der Epidemiologie sowie der statistischen Methoden und deren Anwendung im Gesundheitswesen; Lehrgangsinhalt:
- Epidemiologie
- Klassifikationen
- Grundlagen der Statistik
- Anwendung statistischer Methoden
- Das deutsche Versorgungssystem, u. a. Gesundheitsökonomie
- Betriebswirtschaftliche Aspekte und Kenngrößen
- Disease Management.
Die einzelne Kursgebühr betrug: 810,– EURO.
Block IV: TQM – Prozessverbesserung im Gesundheitswesen:
Vermittlung der qualitätsrelevanten methodischen und sozialen Führungsinstrumente zur Prozessverbesserung im Aufgabenbereich des Qualitätsmanagers; Lehrgangsinhalt:
- TQM-Grundlagen und Modelle
- Das Europäische Excellence-Modell der EFQM
- Spezielle Akkreditierungs- und Zertifizierungsmodelle im Gesundheitswesen
- Instrumente und Werkzeuge des TQM
- TQM-Umsetz...