Rz. 8
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L ist der Abschluss eines kalendermäßig befristeten Vertrags (Zeitbefristung) für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Diese Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 2 zur früheren SR 2y Nr. 1 BAT. Sie gilt nur für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6).
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. TVöD/TV-L bleiben weiter gehende Regelungen i. S. v. § 23 TzBfG unberührt; d. h. z. B. bei Ärzten, die zum Facharzt ausgebildet werden, ist – wie in § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorgesehen – eine Befristung von bis zu 8 Jahren zulässig.
Rz. 9
Die Höchstdauer von 5 Jahren bezieht sich jeweils auf den einzelnen Zeitvertrag. Die Aneinanderreihung mehrerer wirksam befristeter Arbeitsverträge, die insgesamt die Höchstdauer von 5 Jahren überschreiten ist zulässig und verstößt nicht gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L. Hierfür gelten die allgemeinen, vom Siebten Senat des BAG zu § 14 TzBfG entwickelten Kontrollkriterien.
Rz. 10
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts gilt die 5-Jahresgrenze nicht für zweckbefristete Arbeitsverträge und auch nicht für auflösende Bedingungen.
Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu SR 2y Nr. 1 BAT durfte ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer nicht abgeschlossen werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten war, dass die Aufgaben nicht innerhalb der in der Protokollnotiz bestimmten Frist von 5 Jahren endgültig beendet sein werden, wobei es für eine solche Prognose ausreichend konkrete Anhaltspunkte geben musste. Zeigte sich (erst) während des befristeten Arbeitsverhältnisses, dass die vorgesehenen Aufgaben entgegen der bei Vertragsschluss gestellten Prognose nicht innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsbeginn erledigt werden können, bedeutete dies keinen Verstoß gegen die Protokollnotiz Nr. 3. Mit der Befristungsgrundform der Erledigung von Aufgaben von begrenzter Dauer wurde der vorübergehende Mehrbedarf an Arbeitskräften erfasst, der nicht zur Aushilfe oder zur Vertretung benötigt wurde. Darunter fiel z. B. die Mitarbeit an einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt (BAG, Urteil v. 3.11.1999, 7 AZR 846/98) oder die ärztliche Tätigkeit bis zur auf dem Landeskrankenhausplan beruhenden Schließung eines Krankenhauses (BAG, Urteil v. 28.11.1990, 7 AZR 467/89), sowie bei Mehrarbeiten, die aufgrund einer nach einem Behördenumzug notwendigen Umorganisation notwendig wurden (BAG, Urteil v. 11.12.1990, 7 AZR 621/89).
Da in § 30 TVöD nicht mehr zwischen den 3 Befristungsgrundformen der SR 2y unterschieden wird und damit auch der Grundform der Befristung zur Erledigung von Aufgaben von begrenzter Dauer keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, gilt die 5-Jahresgrenze nicht, sofern der jeweilige Arbeitsvertrag in Form der Zweckbefristung oder durch auflösende Bedingung, d. h. ohne Angabe eines konkreten Enddatums befristet wird.