Rz. 8a
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
3.1 Form der Anzeige
Rz. 8b
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Antwort in Textform setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinerseits seinen Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnis in Textform angezeigt hat. Textform bei § 18 Abs. 2 TzBfG meint Textform i. S. v. § 126b BGB. Eine nur mündlich erfolgte Anzeige genügt mithin nicht. Die Voraussetzungen der Textform nach § 126b BGB erfüllen etwa Papier, USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails, Computerfax oder Telegramm. Problematisch sind SMS und Chatdienste wie WhatsApp und Snapchat. Während letzterer die Nachrichten automatisch nach einer bestimmten Zeit löscht und es damit an einer dauerhaften Speicherung fehlt, ist dies bei WhatsApp nur optional der Fall, was dafür sprechen könnte, dass eine WhatsApp-Nachricht die Voraussetzungen des § 126b BGB erfüllen könnte. Selbst wenn der Arbeitgeber die Rechtsauffassung vertritt, dass SMS und Chatdienste die Textform i. S. v. § 126b BGB nicht erfüllen, könnte es bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob diese Kommunikationswege die Textform erfüllen, sinnvoll sein, die entsprechenden Anzeigen als wirksam zu betrachten und hierauf in sicherer Textform, etwa per E-Mail, zu antworten.
3.2 Erstmaliger Anspruch
Rz. 8c
Der Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform entsteht erstmals nach 6-monatigem Bestehen des befristeten Arbeitsverhältnisses. Bei der Bestimmung der Dauer von 6 Monaten kann ausweislich der Gesetzesbegründung – ebenso wie bei § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG – auf die Rechtsprechung des BAG bei kurzfristigen Unterbrechungen zu § 1 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Kurzfristige Unterbrechungen können danach ggf. ohne Relevanz sein mit der Folge, dass die Frist von 6 Monaten nicht von neuem zu laufen beginnt, obschon das Arbeitsverhältnis rechtlich betrachtet kurzzeitig unterbrochen war.
3.3 Anspruchsinhaber
Rz. 8d
Der Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform steht nur Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu. Diese Voraussetzung ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich formuliert. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass nur Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, sinnvollerweise den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag anzeigen können.
3.4 Antwortpflicht
Rz. 8e
Der Anspruch richtet sich gegen den Vertragsarbeitgeber und verpflichtet diesen, innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige in Textform, ebenfalls in Textform eine begründete Antwort zu geben. Dies erfordert die Mitteilung des Arbeitgebers, ob und ggf. wie und ab wann der Wunsch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erfüllt werden kann. Dabei wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben, welche konkreten Stellen im Betrieb und/oder Unternehmen, ab wann unbefristet zu besetzen sind. Zwar enthält § 18 Abs. 2 TzBfG, anders als § 18 Abs. 1 TzBfG, keine Einschränkung dahingehend, dass nur über "entsprechende" Arbeitsplätze zu informieren ist. Gleichwohl ist es nach der hier vertretenen Auffassung vom Sinn und Zweck der Regelungen in § 18 Abs. 2 TzBfG ausreichend, wenn über Arbeitsplätze unterrichtet wird, die der Arbeitnehmer auch ausfüllen kann, also für die er über die erforderliche Qualifikation verfügt. Hinsichtlich solcher Stellen muss der Arbeitgeber dann in der Antwort angeben, welche Arbeitsplätze für eine unbefristete Besetzung anstehen, wobei eine schlagwortartige Beschreibung ausreicht, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, für sich zu prüfen, ob er sich auf diese Stelle bewerben möchte. Den Anspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt der Arbeitgeber auch dadurch, dass er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreitet. Daneben bedarf es dann nicht noch einer gesonderten Antwort in Textform.
Kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag derzeit nicht erfüllt werden, so hat der Arbeitgeber auch dies mitzuteilen und ebenfalls zu begründen. Dabei wird es ausreichen müssen, dass der Arbeitgeber mitteilt, dass aktuell im Betrieb und Unternehmen keine Stelle unbefristet zu besetzen ist, für die der Arbeitnehmer in Betracht kommt. Dies genügt jedenfalls, wenn übe...