Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Zudem wird in Auflösungs- oder Abwicklungsverträgen gerne die Formulierung aufgenommen, dass die Vertragsparteien auf "die Einlegung von Rechtsmitteln" gegen den Vertrag bzw. die dem Vertrag zugrunde liegende Kündigung verzichten. Ist ein solcher Verzicht wirksam, kann der Vertrag bzw. die dem Vertrag zugrunde liegende Kündigung nicht mehr gerichtlich überprüft werden, eine darauf gerichtete Klage wäre unzulässig. Klageverzichtsklauseln als Individualabreden sind unproblematisch, § 305b BGB. Handelt es sich allerdings um einen formularmäßigen Klageverzicht, unterliegt er der AGB-Kontrolle.
Das BAG hat in einem Fall, in dem ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Auflösungsvertrag, der geschlossen wurde, weil der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung nebst Strafanzeige gedroht hatte (Vorwurf des Diebstahls von Suppen aus dem Lagerbestand), entschieden, die Klausel sei eine nach AGB kontrollfähige Nebenabrede. Im Synallagma stehende, nicht nach AGB überprüfbare Hauptabreden seien lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Verzicht des Arbeitgebers auf die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung sowie auf eine Strafanzeige gewesen. Alle weiteren Bestimmungen des Vertrags unterlägen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen seien. Denn von solchen Nebenpunkten mache ein Arbeitnehmer seine Abschlussentscheidung im Allgemeinen nicht abhängig.
Der Klageverzicht verwehre dem Arbeitnehmer dauerhaft das Recht, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags gerichtlich geltend zu machen. Er könne zwar den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. Diese Möglichkeit sehe das Gesetz vor, damit ein unter dem Druck einer Drohung Handelnder, der aufgrund dieser Zwangslage keine Möglichkeit habe, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen, sich von seiner Erklärung wieder lösen könne. Eine Anfechtung bleibe jedoch wirkungslos, wenn ihre Wirksamkeit nicht gerichtlich geprüft werden könne. Ein solcher formularmäßiger Verzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen werde, sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfe und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich sei. Andernfalls benachteilige der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Letztlich könne der Arbeitgeber durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil eines der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung einer durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung nicht verhindern.
Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf den Fall des Klageverzichts in Auflösungsverträgen. In anderen Fällen kann eine formularmäßige Klageverzichtsklausel durchaus wirksam sein, z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen unter Zahlung einer nicht unangemessenen Abfindung.
"Klageverzicht in einem Auflösungs- oder Abgeltungsvertrag"
Die Vertragsparteien verzichten darauf, diesen Vertrag (und die diesem Vertrag zugrunde liegende Kündigung vom …) gerichtlich überprüfen zu lassen.