Mit der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist häufig auch die Vereinbarung einer Abfindung verbunden.
Die Arbeitsgerichte bemessen diese Abfindung im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung nach Bruttomonatsentgelt und Beschäftigungsdauer. Dabei wird üblicherweise pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsentgelt als Abfindung vorgeschlagen.
4.1 Inhalt der Abfindungsvereinbarung
Die Höhe der Abfindung variiert unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Chancen im Prozess.
Die sich so ergebende Summe wird als Netto-Zahlung angesetzt. Die Steuern hierauf trägt, außer bei Vorliegen einer anders lautenden Absprache (die der Arbeitnehmer beweisen muss), der Arbeitnehmer.
Die häufige Formulierung, wonach die Abfindung "brutto = netto" vereinbart wird, ist kein Beweis für eine anders lautende Absprache. Diese Formulierung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die auf den Brutto-Abfindungsbetrag anfallenden Steuern an das Finanzamt abführen muss und der Arbeitnehmer den gekürzten Betrag ausbezahlt bekommt.
Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu streitigen Auseinandersetzungen über die Auslegung der Formulierung "brutto gleich netto" kommt. Daher ist dringend zu empfehlen, in der Abfindungsvereinbarung unzweideutig klarzustellen, wer die auf die Abfindung entfallende Steuer zu bezahlen hat. Soll – wie im Normalfall – der Arbeitnehmer die Steuer entrichten, könnte die Formulierung wie folgt lauten: "Die Abfindung beträgt …… Euro brutto. Die hierauf entfallende Steuer wird vom Arbeitnehmer getragen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt."
(Vgl. zur Sozialversicherung "Kündigung", "Abfindung" und dort Steuern und Sozialversicherung).
Die Abfindung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerhalb des Gerichts vereinbaren, wird hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung nicht anders behandelt als der gerichtliche Vergleich oder das Auflösungsurteil mit Abfindung.
Die Formulierung im Aufhebungsvertrag lautet daher üblicherweise:
Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung analog (oder entsprechend) §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von Euro …… brutto. Die hierauf entfallende Steuer wird vom Arbeitnehmer getragen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Der Betrag wird mit der letzten Gehaltsabrechnung angewiesen.
Der letzte Passus stellt die Fälligkeit klar. Es können auch andere als der vorgeschlagene Zeitpunkt gewählt werden. Dies kann sich dann anbieten, wenn der Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ausscheidet und die Abfindung über die Freigrenzen des § 3 Nr. 9 EStG hinausgeht. Dann kann es steuerlich interessant sein, die Abfindung erst im folgenden Jahr zu erhalten.
4.2 Alternativen zur Abfindung
Oftmals wird aber durch die Vorgabe des Haushaltsplans eine Abfindungszahlung erschwert. Dann kommt eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers in Betracht.
Diese Regelungsform bietet sich auch dann an, wenn der Arbeitgeber möglichst schnell den Arbeitnehmer aus dem Betrieb entfernen will, aber die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung recht lange sind.
Der Arbeitnehmer darf auf derartige Kündigungsfristen nicht verzichten, da er andernfalls mit Nachteilen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld rechnen muss, da in einem solchen Fall eine Sperre nach § 144 SGB III in Betracht kommt und der Sammelerlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.12.1996 den Verzicht auf die Kündigungsfrist als Beispielsfall aufführt.
Auch die Regelung des § 143a SGB III über das Ruhen des Anspruchs bei Abfindung kann Anlass für eine Freistellung sein.
Der Arbeitnehmer wird bei einer derartigen Gestaltung sofort oder zu einem vereinbarten Zeitpunkt unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Er kann sich dann in Ruhe um eine neue Stelle bewerben. Sollte er erfolglos bleiben, so beginnt die Zeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld später, was zu einer längeren Gewährung führt.
Es sollte in solchen Fällen ausdrücklich geregelt werden, dass der Arbeitnehmer zur Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb der Freistellungsfrist berechtigt ist und in diesem Fall eine vorzeitige Beendigung vereinbart wird.
Ein Anreiz kann darin bestehen, das Gehalt bis zum Ende der vereinbarten Freistellungszeit als Abfindung zu bezahlen.
- (Arbeitnehmer) wird ab Datum (ab sofort) bis zum Beendigungszeitpunkt unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt.
Sollte der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt einen anderen Arbeitsplatz finden, so sind sich die Parteien bereits jetzt einig, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet wird.
In diesem Falle erhöht sich die Abfindung um … Euro pro angefangenem/vollem Monat.
In die Zeit der Freistellung ist üblicherweise de...