Tätigkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich für den eigenen Arbeitgeber oder einen Dritten ausführen, bedürfen in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres der Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Grundsätzlich verboten sind lediglich Konkurrenztätigkeiten für einen Wettbewerber des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung (vgl. § 60 HGB) und solche Arbeiten, die zu einer Vernachlässigung der Arbeitspflichten im Hauptarbeitsverhältnis führen. Auch im öffentlichen Dienst unterliegen Nebentätigkeiten aufgrund des § 3 Abs. 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 4 TV-L keinem Erlaubnisvorbehalt des öffentlichen Arbeitgebers mehr.
Bei erfolgter Anzeige einer Nebentätigkeit besteht vielmehr eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Dies gilt gleichermaßen für die Auszubildenden.
Möchte der Auszubildende eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ausüben, so muss er dies seinem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVAöD). Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen des Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Auszubildende infolge der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich der vorgeschriebenen Ausbildung mit solcher Hingabe zu widmen, dass er diese in der vorgeschriebenen Zeit erfolgreich abschließen kann.
Unentgeltliche Nebentätigkeiten werden zwar in § 5 Abs. 2 TVAöD nicht ausdrücklich genannt, sie können jedoch ebenfalls untersagt werden, wenn ihre Ausübung dem Erreichen des Ausbildungsziels zuwiderläuft.
Die Möglichkeit des Ausbildenden, auch unentgeltliche Nebentätigkeiten zu untersagen, begründet nicht das Recht, vorab von allen Nebentätigkeiten unterrichtet zu werden, denn die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVAöD bezieht sich ausdrücklich nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten. Hat der Ausbildende Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung, so ist er jedoch gem. § 242 BGB berechtigt, den Auszubildenden nach den Gründen und dabei insbesondere auch nach der Ausübung einer – unentgeltlichen – Nebentätigkeit zu fragen.
Kann der Auszubildende die Besorgnis einer Beeinträchtigung der Interessen des Ausbildenden oder der durch den Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht entkräften, stehen dem Ausbildenden die Eingriffsrechte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVAöD zu.
Wird die Nebenbeschäftigung während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt, so kann sie ggfs. eine Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit der Heilungsprozess einer Behandlung verzögert wird.