Die Übernahmeverpflichtung ist auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung ausgerichtet. Allerdings handelt es sich um keine echte unbefristete Übernahme, da sie zunächst auf die Dauer von 12 Monaten begrenzt ist und erst dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, wenn die/der Auszubildende sich in den 12 Monaten nach der Ausbildung bewährt hat. Gleichwohl ist es dem Arbeitgeber nach § 16a Satz 1 nicht verwehrt, die/den Auszubildende/n sofort unbefristet zu übernehmen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass in einem vorhergehenden Berufsausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten auf die 6-monatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind.[1] Infolgedessen würde bei einer nahtlosen unbefristeten Weiterbeschäftigung sofort das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommen, sodass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt sein müsste. Schließen die Vertragsparteien dagegen zunächst aufgrund von § 16a Satz 1 ein befristetes Arbeitsverhältnis, so würde dieses (ohne Kündigung) nach Ablauf der Vertragsdauer enden, wenn die/der Auszubildende sich auf der Stelle bzw. dem Arbeitsplatz nicht bewährt.

Der Wortlaut des § 16a enthält keine ausdrückliche Regelung über den Umfang der Arbeitszeit in dem aufgrund der Übernahmeverpflichtung abzuschließenden befristeten Arbeitsverhältnis. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt lediglich, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis von 12 Monaten handeln muss; unter den Begriff Arbeitsverhältnis fällt nicht nur ein Vollzeit-, sondern auch ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Allerdings wird der Auszubildende i. d. R. erwarten, nach Abschluss seiner Ausbildung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt zu werden, da nur ein solches den dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden Lebensstandard sichern kann. Ist ein freier geeigneter Vollzeitarbeitsplatz nicht vorhanden, so lässt § 16a den Parteien Raum, privatautonom darüber zu entscheiden, in welcher Form die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt.

[1] Vgl. BAG, Urteil. v. 18.11.1999, 2 AZR 89/99.

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