Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Diese Verpflichtung ist sowohl in § 16 Satz 1 BBiG als auch in § 18 Satz 1 TVAöD enthalten. Beide Regelungen setzen keinen entsprechenden Antrag des Auszubildenden voraus. Vielmehr muss das Zeugnis auch erteilt werden, wenn der Auszubildende es nicht beantragt oder ausdrücklich darauf verzichtet.

Das Zeugnis muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG, § 18 Satz 2 TVAöD Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Sofern durch den Auszubildenden gewünscht, sind auch Angaben über Verhalten und Leistung in das Zeugnis aufzunehmen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG), darüber hinaus nach § 18 Satz 2 Angaben über Führung und besondere fachliche Fähigkeiten.

Hinsichtlich der Form des Zeugnisses bestehen keine Besonderheiten zu den übrigen Zeugnissen. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BBiG ist das Zeugnis vom Ausbildenden zu unterschreiben. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll neben dem Ausbildenden auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

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