§ 9 Abs. 1 verweist wegen des Erholungsurlaubs auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch der Auszubildenden bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30[1] Ausbildungstage beträgt. Aufgrund der Verweisung auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen findet auf Auszubildende, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter dem Buchstaben a aufgeführt sind, darüber hinaus § 26 TVöD Anwendung.

Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben von der tariflichen Regelung unberührt. Dies bedeutet z. B., dass bei der Anwendung der Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD die Teilurlaubsregelung des § 5 BUrlG zu beachten ist. Liegt keiner der 3 Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 BUrlG vor, darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen nicht gezwölftelt werden. Auszubildende, deren Ausbildung erst nach dem 30.6. eines Jahres endet, haben demzufolge Anspruch auf 20 Arbeitstage Erholungsurlaub. Dieser darf nicht unterschritten werden.

Für Auszubildende, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter dem Buchstaben c und d aufgeführt sind (= Auszubildende in Betrieben und Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet), haben die Tarifvertragsparteien in Abs. 2 eine Sonderregelung getroffen. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts[2], mit der das BAG die Unwirksamkeit der altersabhängigen Urlaubsstaffelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der Fassung bis zum 29.2.2012 festgestellt hat. Infolge der Verweisung des § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – in der Fassung bis zum 29.2.2012 auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen waren auch die Auszubildenden von der Entscheidung betroffen, allerdings nur insoweit, wie die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltende Regelung eine altersdiskriminierende Urlaubsstaffel enthielt. Nicht zu übertragen war das Urteil des BAG z. B. auf § 14 TV-V, der in Abs. 3 eine einheitliche Urlaubsdauer vorsieht. Diesem Umstand haben die Tarifvertragsparteien mit der Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Rechnung getragen.

Nach § 9 Abs. 3 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. Stehen dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe einer zusammenhängenden Gewährung entgegen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). Letzteres ist auch dann der Fall, wenn in den 2-Wochen-Zeitraum ein Wochenfeiertag fällt und dadurch rechnerisch ein Urlaubstag weniger in Anspruch genommen werden muss.[3]

Werden dem Auszubildenden nur kürzere Urlaubsteile (z. B. von wenigen Tagen) gewährt, kann dies dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nicht als erfüllt gilt.[4] Allerdings kann von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG auch zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG regelt zwar, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss. Gerade diese Vorschrift ist jedoch von der Unabdingbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausgenommen worden. Dies bedeutet, dass die Arbeitsvertragsparteien unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG auch eine andere Aufteilung des Urlaubs vornehmen können als die in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG vorgesehene.[5] Die Aufteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass die mit dem Urlaub bezweckte Erholungswirkung[6] gar nicht erst eintreten kann, d. h. eine Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einheiten oder gar eine Atomisierung des Urlaubsanspruchs in viele Bruchteile von Urlaubstagen wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche zu erfüllen.[7]

[1] Aufgrund der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst v. 18.4.2018 ist der Urlaubsanspruch rückwirkend zum 1.1.2018 um einen Ausbildungstag von 29 auf 30 Ausbildungstage erhöht worden, § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 vom 18.4.2018 zum TVAöD-BBiG.
[3] ArbG Koblenz, Urteil v. 14.10.2020, 7 Ca 1140/20.
[7] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 4 Sa 73/18.

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