Der Ausbildende ist nach § 6 BBiG sowie einzelnen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Der Ausbildende hat entweder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben. Desweiteren sind dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, ebenso, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder durchzuführen sind (§ 7 BBiG). Der Ausbildende darf dem Auszubildenden nur Tätigkeiten übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind(§ 6 Abs. 2 BBiG). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Von jugendlichen Auszubildenden hat sich der Ausbildende Bescheinigungen nach §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist. Unverzüglich nach Abschluss des Berutsausbildungsvertrages hat der Ausbildende die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung derVertragsniederschriften und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen. Er hat den Auszubildenden ferner rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.
§ 16 MTA konkretisiert die Ausbildungspflicht weiter. Nach dieser Regelung ist dem Auszubildenden Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Zu beachten ist auch § 17 MTA, wonach der Ausbildende den Auszubildenden rechtzeitig zur Prüfung anzumelden hat, deren Termin der Auszubildende dem Ausbildenden unverzüglich mitteilen muss.