Im Gegensatz zu Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind und die der Ausbildende dem Studierenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sind Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte, Taschenrechner etc.), grundsätzlich nicht vom Ausbildenden zu finanzieren.
Hiervon abweichend sieht § 11 Abs. 3 TVSöD für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – einen pauschalen Lernmittelzuschuss von 50 EUR brutto vor. Dieser steht den Studierenden bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich zu. Der Studierende muss keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses erbringen; eine Überprüfung, ob der Zuschuss tatsächlich für die Anschaffung von Lernmitteln verwendet wurde, findet nicht statt. Der Lernmittelzuschuss steht dem Studierenden auch unabhängig davon zu, ob es bezüglich der Berufsschule länderspezifische Regelungen gibt, nach denen Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder bezuschusst werden. Mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Abs. 2 unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien zudem klargestellt, dass die Gewährung des Lernmittelzuschusses keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Ausbildenden hat, dem Studierenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Der Lernmittelzuschuss ist gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 möglichst mit dem Studienentgelt (in Satz 3 findet sich zwar das Wort "Ausbildungsentgelt", es ist aber offensichtlich, dass es sich um einen Übertragungsfehler aus der Regelung des § 11 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – handelt) des 1. Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig. Beginnt das Ausbildungs- und Studienverhältnis verspätet, ist der Lernmittelzuschuss mit dem Studienentgelt für den 1. vollen Kalendermonat der Ausbildung auszuzahlen.
Der Lernmittelzuschuss wird als "Brutto"-Betrag gewährt. Er ist daher zu versteuern und zu verbeitragen. Als geldliche Nebenleistung im Sinne der Anlage 3 Satz 1 Buchst. i ATV-K, Anlage 3 Satz 1 Nr. 4 ATV stellt der Lernmittelzuschuss kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.