Ein (vorzeitiges) Ende des Vertragsverhältnisses tritt ebenfalls ein bei
2.18.2.2.1 Wirksame Kündigung
§ 16 Abs. 2 Buchst. a TVSöD setzt eine Kündigung voraus, die sämtliche sich aus § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 TVSöD ergebenden formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Grund der Kündigung kann z. B. der Abbruch des dualen Studiums durch den Studierenden sein.
Solange die Rechtswirksamkeit der Kündigung noch nicht feststeht und ein Rechtsstreit hierüber anhängig ist, besteht das Ausbildungs- und Studienverhältnis fort.
2.18.2.2.2 Exmatrikulation
Von § 16 Abs. 2 Buchst. b TVSöD werden sämtliche Fälle erfasst, in denen die/der Studierende durch die Hochschule exmatrikuliert wird. In Betracht kommen die Fälle, in denen die Exmatrikulation auf Antrag der/des Studierenden erfolgt, wenn diese z. B. die Hochschule wechseln wollen oder weil sie ihr Studium nicht weiter fortsetzen können, da sie eine notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Ebenso werden Studierende seitens der Hochschule automatisch zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung ihres Studiengangs erfolgreich bestanden haben. Bei Vorliegen bestimmter Gründe tritt die Exmatrikulation aber auch kraft Gesetzes ein oder muss seitens der Universität von Amts wegen erfolgen (= Zwangsexmatrikulation, z. B. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung wird endgültig nicht bestanden; ein Immatrikulationshindernis tritt nachträglich ein). Sofern Studierende aus hochschulrechtlichen Gründen exmatrikuliert werden, führt dies automatisch zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung hängt davon ab, wann die Exmatrikulation wirksam wird: Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Semesterende, sodass zu diesem Zeitpunkt auch das Vertragsverhältnis (automatisch) beendet ist. Sofern eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung erfolgt, wirkt sich dies entsprechend auf die Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses aus.
2.18.2.2.3 Nichtbestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils
Gem. § 16 Abs. 2 Buchst. c 1. Halbsatz endet das Ausbildungs- und Studienverhältnis bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils. Das endgültige Nichtbestehen stellt eine auflösende Bedingung dar, die zur Folge hat, dass das Vertragsverhältnis automatisch zu diesem Zeitpunkt endet. Vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung sind jedoch die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Ein vorzeitiges Ende des Vertragsverhältnisses tritt daher gem. § 16 Abs. 2 Buchst. c 2. Halbsatz nicht ein, wenn die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt wird und sich der Ausbildungsteil entsprechend § 21 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die/der Studierende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils ablegt.
Der Anspruch des Studierenden auf Verlängerung des Ausbildungsteils entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Wird die 1. Wiederholungsprüfung bestanden, bleibt das Ausbildungs- und Studienverhältnis bestehen. Besteht der Studierende die 1. Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich der Ausbildungsteil bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung des § 16 Abs. 2 Buchst. c tritt nur ein, wenn auch die 2. Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.