Der Ausbildende hat dem Studierenden bei Beendigung eines integrierten Ausbildungsberufs, der von § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – erfasst wird, ein Zeugnis auszustellen. Die Regelung setzt keinen entsprechenden Antrag des Studierenden voraus. Vielmehr muss das Zeugnis auch erteilt werden, wenn der Studierende es nicht beantragt oder ausdrücklich darauf verzichtet.

Bei der Ausstellung des Zeugnisses sind die Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG, § 19 Satz 2 TVSöD maßgebend. Sonach muss das Zeugnis (mindestens) Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden. Sofern durch den Studierenden gewünscht, sind auch Angaben über Führung und Leistung sowie über besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufzunehmen (§ 19 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Hinsichtlich der Form des Zeugnisses bestehen keine Besonderheiten zu den übrigen Zeugnissen. Der Ausbildende muss das Zeugnis schriftlich ausstellen und es mit seiner Unterschrift versehen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll neben dem Ausbildenden auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG). Als Zeugnisdatum ist regelmäßig der Tag der rechtlichen Beendigung des Verhältnisses aufzunehmen, nicht dagegen der Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.[1]

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