Sofern im Ausbildungsteil eine Ausbildung nach dem BBiG oder dem PflBG absolviert wird, sind Studierende dazu verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Das PflBG sieht hierfür die Schriftform vor (vgl. § 17 Satz 2 Nr. 3 PflBG), das BBiG lässt alternativ dazu auch die Führung des Ausbildungsnachweises in elektronischer Form zu (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 BBiG). In der Folge ist bei einer integrierten BBiG-Ausbildung die Form des Ausbildungsnachweises in die Vertragsniederschrift aufzunehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG).

Zusätzlich haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVSöD bestimmt, dass die Studierenden für die fachtheoretischen Studienabschnitte des dualen Studiums die von der Hochschule ausgestellten Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen haben. Die Leistungsnachweise dienen der Dokumentation des jeweiligen Studienfortschritts; sie sind gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVSöD Bestandteil der Personalakte des Studierenden.

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