An Tagen, an denen der Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolviert, gilt gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 TVSöD die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Zu den fachtheoretischen Studienabschnitten gehören sowohl die Zeiten der Lehrveranstaltungen an der Hochschule als auch die Zeiten für das Selbststudium. Dementsprechend sind lehrveranstaltungsfreie Tage keine arbeitsfreien Zeiten, da sie zur Anfertigung von Haus- und Studienarbeiten bzw. der Prüfungsvorbereitung dienen.

Für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – absolvieren, bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 2 TVSöD, dass die Unterrichtszeiten (Zeiten des betrieblichen Unterrichts und die Unterrichtsstunden in der Berufsschule) einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit zählen. Als Ausbildungs- und Studienzeit gilt auch die notwendige Wegezeit zwischen dem Unterrichtsort und der Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden (Abs. 3 Satz 3).

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