Der BAT gilt grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte. Ausgenommen vom Geltungsbereich waren nach dem Wortlaut des § 3n BAT in seiner Fassung bis zum 3.12.2001 nur noch Angestellte, die geringfügig beschäftigt sind (§ 8 SGB IV).
Die Herausnahme der geschilderten Arbeitnehmer aus dem BAT hat in der Praxis zu massiven Benachteiligungen der betroffenen Teilzeitkräfte geführt.
So wird dieser Arbeitnehmergruppe vielfach
- eine wesentlich geringere Stundenvergütung als die des BAT gezahlt, obwohl sie gleiche Tätigkeiten verrichten wie Vollzeitkräfte, die BAT-Leistungen erhalten,
- Lohnnebenleistungen wie Weihnachtsgeld (Zuwendung), Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen vorenthalten,
- statt eines BAT-Urlaubes von bis zu 30 Arbeitstagen lediglich der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (24 Werktagen) nach BUrlG anteilig gewährt.
Es gilt jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften (§ 4 TzBfG).
Aufgrund neuerer Rechtsprechung zur Gleichbehandlung (Einzelheiten unter Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten) wurde zunächst § 3n BAT wie folgt geändert: Bezüglich der Studierenden und der nebenberuflich Tätigen findet der BAT Anwendung. Auch bei geringfügig Beschäftigten tendierte die Rechtsprechung zu einer Gleichbehandlung, obwohl das BAG den geringfügig Beschäftigten einen Anspruch auf die Zusatzversorgung abgesprochen hatte.
Nachdem die Arbeitgeber nunmehr verpflichtet sind, auch für geringfügig Beschäftigte pauschale Beiträge in die Rentenversicherung abzuführen (vgl. unter Aushilfen, Sozialversicherungsrecht) war jedoch das letzte Argument entfallen, die geringfügig Beschäftigten schlechter als die übrigen Teilzeitkräfte zu behandeln.
Mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT (dort § 1 Nr. 4) wurde § 3 Buchst. n), der bereits nach § 2 Abs. 2 TzBfG und § 4 Abs. 1 TzBfG nichtig war, endlich gestrichen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH, nach der in allen Fragen der Vergütung – Lohngleichheit für Männer und Frauen – eine Gleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten mit Vollzeitkräften erfolgen muss, wurde § 3 Buchst. n) BAT aufgehoben.
Auch die geringfügig Beschäftigten haben demnach Anspruch auf sämtliche BAT-Leistungen!
Zulässig ist es aber, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen unterschiedlich zu behandeln. Dazu zählen nach der Rechtsprechung u. a. die
- Arbeitsleistung,
- Qualifikation,
- Berufserfahrung,
- unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen.
In aller Regel wird bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine unterschiedliche Behandlung zwar nicht aufgrund tariflicher Regelungen zulässig sein, wohl aber bei Vorliegen anderer Gründe, wie geringerer Qualifikation oder geringerer Berufserfahrung.