Für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch Besonderheiten, die sich aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 GG ergeben. Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht. Viele der Landeskirchen schließen keine Tarifverträge zur Regelung des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ab, da sich insbesondere eine Tarifauseinandersetzung mit dem Verständnis des kirchlichen Dienstes als Dienstgemeinschaft ausschließt. Die Kirchen haben daher einen sogenannten "Dritten Weg" entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist.[1] Die Arbeitsrechtsregelungen sind daher mit Tarifverträgen nicht vergleichbar. Dies ist für die Geltung von Ausschlussfristen von Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann.[2] Das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite bei der Formulierung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.[3] Eine Transparenzkontrolle, wie etwa bei einzelvertraglichen Ausschlussfristen, wird daher nicht vorgenommen.

Mit Änderung des NachWG zum 1.8.2022 ist nun auch gemäß § 2 Abs. 4 NachwG ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, ausreichend.

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