Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteiidentität. vollmachtsloser Prozeßvertreter. Kosten der vorläufigen Zulassung. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Es bleibt unentschieden, ob § 89 ZPO allein den Fall bewußt vollmachtsloser Vertretung oder jeden behebbaren Mangel der Prozeßvollmacht betrifft.
- Die Frage, wer Partei des zu entscheidenden Zivilprozesses ist, muß das Prozeßgericht von Amts wegen prüfen.
- Ein Beschluß nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO darf nicht ergehen, solange nicht feststeht, ob eine Partei vorhanden ist und um welche (natürliche oder juristische) Person es sich dabei handelt.
- Fehlt es an einer Partei, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen und über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden. Vor Erlaß einer solchen Kostenentscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zur Frage der Verursachung vorzutragen.
- Die Frist zur Beibringung der Genehmigung (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß hinreichend bestimmt sein. Das ist sie nicht, solange unklar bleibt, wessen Genehmigung der Prozeßbevollmächtigte vorlegen soll.
- Nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO können dem vollmachtslosen vorläufig zugelassenen Vertreter nicht “die Kosten des Rechtsstreits”, sondern nur die “dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten” auferlegt werden.
- Wird der Prozeß nach Erlaß eines Versäumnisurteils und eines Beschlusses nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf zulässigen Einspruch hin fortgesetzt und legt der vorläufig zugelassene Prozeßbevollmächtigte nunmehr eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vor, so ist er auch für das gesamte bisherige Verfahren als bevollmächtigt anzusehen. Ein bereits ergangener Beschluß nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist gegenstandslos.
Normenkette
ZPO § 89
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. H… wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. September 2002 – 15 Sa 136/01 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Als Prozeßbevollmächtigter eines zunächst als “G… A…” bezeichneten Klägers erhob er Ende 2001 eine Zahlungsklage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen die Beklagte. Die Beklagte machte geltend, der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, habe keine Arbeitserlaubnis. Anfang August 2001 teilte die Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten mit, der Kläger heiße in Wirklichkeit “M… S…” und sei unter falschem Namen nach Deutschland eingereist; ergänzend legte die Beklagte Ablichtungen verschiedener Dokumente vor, aus denen sich als Geburtsdatum des “G… A…” der 1. Januar 1967, jedoch zugleich Zweifel an der Identität der Person ergaben, die auf den – den Dokumenten anhaftenden – Bildern zu sehen war. Mit Schriftsatz vom 28. August 2001 legte der Rechtsbeschwerdeführer die Ablichtung einer unleserlich unterschriebenen Vollmacht vom 22. Mai 2001 vor und teilte mit, sie stamme vom “Kläger”. Als Aussteller ist in der Vollmacht “G… A…” aufgeführt. Im Kammertermin vom 2. Oktober 2001 erschien auf Klägerseite aus dem Büro des Rechtsbeschwerdeführers Frau Rechtsanwältin Dr. S… und erklärte auf Befragen des Gerichts, sie wisse weder die Anschrift noch eine Telefonnummer ihrer Partei, die ihr im übrigen erklärt habe, ihr Paß sei auf dem serbischen Konsulat und er habe keine Aufenthaltserlaubnis. Ende Oktober 2001 teilte der Rechtsbeschwerdeführer zu den Gerichtsakten mit, der Name des Klägers sei “M… S…”, geboren am 1. Januar 1967; eine feste Anschrift könne nicht angegeben werden.
Mit Beschluß vom 19. November 2001 änderte das Arbeitsgericht das Klagerubrum dahingehend, daß auf Klägerseite nunmehr ein “unbekannter Kläger” verzeichnet ist, der unter den Namen “G… A… und M… S…” auftrete. Mit Urteil vom selben Tage wies das Arbeitsgericht die – inzwischen mehrfach erweiterte – Klage als unzulässig ab. Es sei nicht feststellbar, welche Person Kläger sei. Auch fehle es an einer ladungsfähigen Anschrift. Mit der Berufung machte der Rechtsbeschwerdeführer ua. geltend, sein Auftraggeber habe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses falsche Angaben über seinen Namen gemacht, weil er als Kosovo-Albaner in den seinerzeitigen Auseinandersetzungen mit dem serbischen Staat keine Chance gehabt habe, einen regulären Paß zu erhalten. Deshalb sei er unter dem Namen seines Schwagers als Tourist eingereist. Mit Verfügung vom 19. März 2002 teilte das Landesarbeitsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer mit, es werde erst terminiert, wenn die ladungsfähige Anschrift der Person, die möglicherweise Inhaber der erhobenen Ansprüche sei, mitgeteilt werde. Mit der Berufungserwiderung bestritt die Beklagte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Rechtsbeschwerdeführers. Daraufhin setzte das Landesarbeitsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluß vom 7. März 2002 – zugestellt am 11. März 2002 – eine Frist bis zum 22. März 2002 zur Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht “des Klägers/Berufungsklägers”. Nachdem das Landesarbeitsgericht auf Antrag des Rechtsbeschwerdeführers die Frist zwei Mal – letztlich bis zum 2. Mai 2002 – verlängert hatte, legte der Rechtsbeschwerdeführer mit einem am 30. April 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Ablichtungen einer auf “M… S…” lautenden, unleserlich unterschriebenen Vollmacht und eines Ausweises vor, der auf “M… S…” lautete und als Geburtsdatum den 26. November 1965 auswies.
Die Beklagte bemängelte nunmehr, daß die Vollmacht nur in Ablichtung vorgelegt worden sei; außerdem habe sich bei ihr im Mai 2002 ein anderer Rechtsanwalt für “G… A…” wegen Kindergeldes gemeldet. Dieser Anwalt habe auch eine auf “G… A…” lautende Vollmacht vom 10. Mai 2002 vorgelegt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 wies das Landesarbeitsgericht den Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, die Vollmachten vom 22. Mai 2001 und vom 22. Oktober 2001 wiesen unterschiedliche Unterschriften auf. Ferner wurde der Rechtsbeschwerdeführer aufgefordert, die Originalvollmachten vorzulegen und “der Kläger” solle eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Außerdem wurde Termin auf den 19. August 2002 bestimmt, der auf Antrag der Beklagten auf den 9. September 2002 verlegt wurde. Mit Fax vom 3. September 2002 – bei Gericht eingegangen am 6. September 2002 – teilte der Rechtsbeschwerdeführer mit, er lege sein Mandat nieder und werde zum Termin nicht erscheinen. Im Termin vom 9. September 2002 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf Mitteilung des Gerichts, daß der Rechtsbeschwerdeführer nur die Ablichtung einer Vollmacht vorgelegt habe, er halte diese Rüge aufrecht. Durch Versäumnisurteil vom selben Tage wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück. Gegen das Versäumnisurteil legte der Rechtsbeschwerdeführer im Namen des “M… S… (vormals genannt G… A…)” Einspruch ein, legte eine auf “M… S…” lautende Original-Vollmacht vor und teilte als ladungsfähige Anschrift des “M… S…” eine Adresse im Kosovo mit, woraufhin die Beklagte die Rüge nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 6. November 2002 zurücknahm.
Ebenfalls am 9. September 2002 erlegte das Landesarbeitsgericht durch gesonderten Beschluß die der Beklagten durch die Berufung entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerdeführer “als vollmachtlosem Vertreter auf”. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 89 Rn. 8) ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
1. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts verletzt mit der gegebenen Begründung § 89 Abs. 1 ZPO.
a) Danach kann ein für eine Partei handelnder vollmachtloser Vertreter einstweilen zugelassen werden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihm ist eine Frist zur Beibringung der Genehmigung zu setzen; nach erfolglosem Ablauf der Frist kann ein Endurteil erlassen werden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist bei Erlaß des Endurteils die Genehmigung nicht beigebracht worden, kann der vollmachtlose Vertreter zum Ersatz der dem Gegner durch die einstweilige Zulassung erwachsenen Kosten verurteilt werden (§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
b) Es steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bisher nicht fest, ob der Rechtsbeschwerdeführer vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 89 Abs. 1 ZPO war oder ist.
aa) Es kann dahinstehen, ob § 89 ZPO allein den – hier nicht gegebenen – Fall bewußt vollmachtloser Vertretung betrifft (so Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 89 Rn. 2, 8) und seine Anwendung schon deshalb den angefochtenen Beschluß nicht trägt. Auch wenn man § 89 ZPO auf jeden behebbaren Vollmachtsmangel anwendet (so offenbar: Zöller/Vollkommer aaO § 89 Rn. 1; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 89 Rn. 1; MünchKommZPO-von Mettenheim 3. Aufl. § 89 Rn. 2), ist der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft.
bb) Die Regelungen des § 89 Abs. 1 ZPO gelten für den vollmachtlosen Vertreter “einer Partei”. Ob der Rechtsbeschwerdeführer vollmachtloser Vertreter “einer Partei” war oder ist, kann erst festgestellt werden, wenn auch feststeht, ob eine Partei vorhanden ist und um welche individualisierbare Person es sich dabei handelt. Nur dann kann nämlich beurteilt werden, wessen Vollmacht geeignet ist, den Mangel der Vollmacht zu beheben.
cc) Das Rubrum des angefochtenen Beschlusses läßt nicht erkennen, wer Kläger ist. In den Gründen des Beschlusses ist unter II.1. von einem “angeblichen Kläger” die Rede. Das Arbeitsgericht hat seine Klageabweisung ausdrücklich darauf gestützt, die Identität der klagenden Partei sei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt worden. Aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer letztlich angegebenen Namen “M… S…” könne nicht auf eine bestimmte natürliche Person geschlossen werden. In der Tat kommt in Betracht, daß es sich bei der Person, die dem Rechtsbeschwerdeführer den Klageauftrag erteilt haben mag, nicht um diejenige handelt, die im Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Immerhin sind aus der Gerichtsakte zwei deutlich voneinander verschiedene Namen ersichtlich, ferner Ablichtungen von Paßbildern, von denen unklar ist, ob sie dieselbe Person darstellen, ferner auch unterschiedliche Unterschriften. Es ist auch bisher nicht festgestellt, welcher der in Betracht kommenden Personen welcher Name, welcher Ausweis und welches Bild zuzuordnen ist.
dd) Die Frage, wer Partei des zu entscheidenden Zivilprozesses ist, muß das Prozeßgericht von Amts wegen prüfen, wenn es sich um einen Parteiprozeß handelt. Ob das im Anwaltsprozeß auch dann gilt, wenn die Parteiidentität nicht gerügt ist (vgl. einerseits: MünchKommZPO-Weth aaO § 50 Rn. 11 [stets von Amtswegen]; andererseits: Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 10; Thomas/Putzo aaO Vorbem. § 50 Rn. 8, 9, jeweils mwN [nur auf Rüge]), kann dahin stehen. Jedenfalls für den Beschluß nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO muß die Frage der Parteiidentität geklärt werden, weil es im Rahmen des § 89 ZPO allein um die Verantwortlichkeit des als Prozeßbevollmächtigter Auftretenden für das Vorhandensein und den Nachweis der Vollmacht geht, nicht aber um eine Verantwortlichkeit für das Vorliegen anderer Prozeßvoraussetzungen, wie etwa die Existenz der Partei. Nur deshalb ist auch die verschuldensunabhängige Haftung in § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO gerechtfertigt: Die Frage, ob eine wirksame Vollmacht vorliegt, kann und muß der Prozeßbevollmächtigte vor Klageerhebung klären. Fehlt es dagegen an einer Partei, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen und über die Kosten des Rechtsstreits – diese sind nicht identisch mit den von § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Kosten, die dem Gegner durch die Zulassung entstanden sind – ist nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt 22. Mai 1996 – 24 W 18/96 – MDR 1997, 303 mit i.c. ablehnender Anm. Zimmermann/Damrau).
ee) Daß die Frage der Parteiidentität nicht offenbleiben durfte, zeigt sich auch daran, daß das Landesarbeitsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluß vom 7. März 2002 aufgegeben hat, die Vollmacht einer Partei, nämlich “des Klägers/Berufungsklägers” nachzuweisen. Daraus konnte nicht deutlich werden, um welche Person es sich dabei nach Auffassung des Gerichts handeln sollte. Denn es war offengeblieben, wen das Gericht als Partei ansah. Es ergibt sich, wie ausgeführt, auch nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Prozesses.
ff) Auch wenn – was das Landesarbeitsgericht offen gelassen hat – die Identität der Klagepartei feststünde, könnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Es ließe sich dann nämlich nicht ausschließen, daß es sich bei der Klagepartei um die Person handelt, die bei der Beklagten beschäftigt war und im eigenen Namen den Klageauftrag erteilte. Auch in diesem Fall kommt in Betracht, daß der Rechtsbeschwerdeführer nicht “vollmachtloser Vertreter” im Sinne des § 89 ZPO war.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat inzwischen eine Original-Prozeßvollmacht vorgelegt, die von “M… S…” unterzeichnet ist. Sollte es sich bei der Person, die mit “M… S…” unterzeichnet hat, um “den Kläger” handeln, so kann damit nunmehr eine Prozeßvollmacht nachgewiesen sein. Der Rechtsbeschwerdeführer wäre für das gesamte bisherige Verfahren als Prozeßbevollmächtigter anzusehen (MünchKommZPO-von Mettenheim aaO § 89 Rn. 21; Musielak/Weth ZPO § 89 Rn. 8; Zöller/Vollkommer aaO § 89 Rn. 10, jeweils mwN). Dann aber war er zu keinem Zeitpunkt vollmachtloser Vertreter einer Partei im Sinne des § 89 Abs. 1 ZPO.
c) Ob dem Rechtsbeschwerdeführer, wie er geltend macht, keine – wirksame – Frist zur Beibringung der Genehmigung (§ 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gesetzt worden ist, weil durch die mit der Terminierung verbundene Aufforderung, eine Originalvollmacht vorzulegen, bei ihm das berechtigte Vertrauen entstehen konnte, er dürfe noch bis zum Termin die Originalvollmacht vorlegen, kann dahinstehen.
Die Fristsetzung war jedoch nicht hinreichend bestimmt. Bei Fristsetzung war für den Rechtsbeschwerdeführer nicht erkennbar, wen das Gericht als Partei ansah. Deshalb war unklar, wessen Vollmacht der Rechtsbeschwerdeführer fristwahrend hätte vorlegen sollen. Eine richterliche Frist muß jedoch bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene erkennen kann, was er tun muß, um die Frist zu wahren.
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Selbst wenn unterstellt würde, daß die Identität der Klagepartei nicht aufklärbar war, hätte der angefochtene Beschluß nicht ergehen dürfen. Vielmehr hätte in diesem – von § 89 ZPO nicht erfaßten – Fall die Frage der Verursachung geklärt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt 22. Mai 1996 – 24 W 18/96 – MDR 1997, 303 m. zahlr. wN). Es bestand Anlaß zu der Annahme, daß der Rechtsbeschwerdeführer die prozessuale Lage nicht verursacht hat. Das Landesarbeitsgericht hätte dem Rechtsbeschwerdeführer und der Beklagten vor Erlaß eines Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (§ 139 ZPO).
3. Da die Sache auch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4, 5 ZPO), war der Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu beachten haben, daß, falls die Identität des Klägers festgestellt werden, sein richtiger Name M… S… lauten und eine nicht gerügte schriftliche Prozeßvollmacht im Original vorliegen sollte, die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegeben sind. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem beachten müssen, daß § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den vorläufig zugelassenen vollmachtlosen Vertreter gilt. Ob der Rechtsbeschwerdeführer vorläufig zugelassen wurde, ist im angefochtenen Beschluß nicht festgestellt. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht darauf Bedacht nehmen müssen, daß § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO lediglich die Verurteilung in die “infolge der Zulassung erwachsenen Kosten” erlaubt.
Unterschriften
Rost, Eylert, Schmitz-Scholemann
Fundstellen