Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Insolvenzverwalter. Beiordnung. Beschwerderecht
Orientierungssatz
- Die Rechtsbeschwerde ist ein befristetes Rechtsmittel. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG müssen alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel enthalten.
- Ist die Belehrung unterblieben, so beginnt der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht. Die Rechtsbeschwerde kann dann innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
- Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Insolvenzverfahren habe gar nicht erst eröffnet werden dürfen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bindend. Das gilt ebenso für die Bestellung des Insolvenzverwalters.
- Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann auch Insolvenzverwaltern Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter ist vom Gesetzgeber ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen worden. Darüber hinaus ist das Insolvenzverfahren im öffentlichen Interesse damit betraut, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines – wenn auch masselosen – Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen. Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch den Insolvenzverwalter nicht.
- Die Beantwortung der Frage, ob die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), betrifft die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nach den gem. § 576 Abs. 3 ZPO auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden revisionsrechtlichen Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar. Dem Landesarbeitsgericht steht ein Beurteilungsspielraum zu.
- Bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kosten iSd. § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können.
- Bei Beurteilung der “hinreichenden Erfolgsaussicht” und der “Mutwilligkeit” iSd. § 114 ZPO handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dasselbe gilt für die “Erforderlichkeit” der Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO.
- Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in aller Regel erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 5 InsVV vorliegen.
- Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden. Andererseits kann es nicht zu Lasten eines Antragstellers gehen, wenn das Gericht über den PKH-Antrag erst nach Abschluß der Instanz entscheidet. Daraus folgt, daß Prozeßkostenhilfe auch nach Abschluß der Instanz – rückwirkend – gewährt werden kann, wenn vor Instanzende ein bewilligungsreifer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorlag.
- Für die Erfolgsaussichten ist dann ebenso wie für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich.
Normenkette
ZPO §§ 116, 121; InsVV § 5; ArbGG § 9 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. August 2002 – 4 Ta 135/02-8 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Der Rechtsbeschwerdeführer (if.: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der w… GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer am 19. Februar 2002 vor dem Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich am 12. September 2002 erledigt. Am 1. März 2002 hatte der Antragsteller Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angemeldet. Am 4. März 2002 hat er Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung der Rechtsanwältin Z… als Prozeßbevollmächtigte beantragt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hatte. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO an sich statthaft (ebenso BGH 19. Dezember 2002 – III ZB 33/02 – NJW 2003, 1192).
b) Die Beschwerdebegründungsfrist, die nach § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Monat beträgt und mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt, ist nicht versäumt. Zwar ging die Beschwerdebegründung erst am 11. November 2002 beim Bundesarbeitsgericht ein, also nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Indes enthält der Beschluß des Landesarbeitsgerichts keine Rechtsmittelbelehrung. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG müssen alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel enthalten. Die Rechtsbeschwerde ist ein befristetes Rechtsmittel. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG hat deshalb bisher der Lauf der Beschwerdefrist noch nicht begonnen. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde binnen eines Jahres nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses neu einlegen. Das ist hier durch Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift am 11. November 2002 geschehen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat unter teilweiser Inbezugnahme der Ausführungen des Arbeitsgerichts die Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mehrkosten für die Prozeßführung mit einzuplanen seien. Sei die Masse so knapp bemessen, daß eine normale Rechtsanwaltsvergütung bereits zur Massearmut führe, müsse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleiben. Außerdem verfüge der Antragsteller nach eigenen Angaben über genug freie Masse (Guthabenkonto von 868.874,02 Euro). Die nach Berichtigung der Kosten im Sinne von § 54 InsO verbleibende Masse müsse auf alle übrigen Masseverbindlichkeiten, zu denen auch die Prozeßkosten von Rechtsstreitigkeiten gehörten, gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller selbst über genügend Sachverstand verfüge. Die Prozeßführung gehöre zum Kernaufgabenbereich eines Insolvenzverwalters.
b) Dem folgt der Senat nicht.
aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Mehrkosten für die Prozeßführung hätten bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden müssen und deshalb könne dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, verletzt §§ 27, 34 InsO. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters ist bindend. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, der Insolvenzverwalter sei wegen Rechtswidrigkeit der Eröffnung gehindert, Rechte aus seinem Amt wahrzunehmen (BGH 14. Januar 1991 – II ZR 112/90 – BGHZ 113, 216; MünchKomm InsO-Schmahl § 34 Rn. 109). Eben dies geschähe aber, wenn der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung abgelehnt würde, das Verfahren habe nicht eröffnet werden dürfen. Der Verwalter würde dann nämlich so gestellt, als sei er nicht Insolvenzverwalter. Sein Recht, als Insolvenzverwalter Masseprozesse zu führen, würde entgegen dem verbindlichen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses beeinträchtigt.
bb) Der angefochtene Beschluß verletzt auch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung diese für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an Insolvenzverwalter geltende Norm erkennbar nicht zugrunde gelegt.
(1) Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann Parteien kraft Amtes, also auch Insolvenzverwaltern, auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, “wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen”. Sinn dieser Vorschrift ist es, dem Insolvenzverwalter die Prozeßführung zwecks Anreicherung der Insolvenzmasse zu erleichtern. Nach der amtlichen Begründung sollte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (BT-Drucks. 8/3068 S 26 zu § 114c ZPO des Entwurfs). Wie der Bundesgerichtshof (27. September 1990 – IX ZR 250/89 – ZiP 1990, 1490) hierzu ausgeführt hat, ist damit gerade der Rechtsverfolgung durch Konkursverwalter bzw. jetzt Insolvenzverwalter vom Gesetzgeber ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen worden. Darüber hinaus ist das Insolvenzverfahren zunehmend im öffentlichen Interesse mit der weiteren Aufgabe betraut worden, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines – wenn auch masselosen- Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen. Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch den Insolvenzverwalter nicht.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, daß die Kosten aus der “verwalteten Vermögensmasse” nicht aufgebracht werden können.
Die Beantwortung der Frage, ob die Kosten aufgebracht werden können, betrifft die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, so daß die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung vom Rechtsbeschwerdegericht nach den gem. § 576 Abs. 3 ZPO auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden revisionsrechtlichen Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dem Landesarbeitsgericht steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (st. Rspr. vgl. BAG 24. Juli 1991 – 7 ABR 68/90 – BAGE 68, 187). Diesem Maßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
Die verwaltete Vermögensmasse ist unzulänglich iSd. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn die Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) weder aus den vorhandenen Barmitteln noch aus kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgebracht werden können. Jedoch dürfen der Masse nicht die Mittel entzogen werden, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens anderweitig benötigt werden (MünchKommZPO-Wax 2. Aufl. § 116 Rn. 15 mwN). Bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO ist grundsätzlich auch davon auszugehen, daß die Kosten iSd. § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können. Denn der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozeßkosten aus. Wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurück liegt, kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, daß die Kosten nicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Folgen an die Anzeige (§§ 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weitreichende Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) wird im allgemeinen eine ausreichende Basis für die Annahme sein, daß die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Recht erfolgt ist. Allerdings ist der Insolvenzverwalter darlegungspflichtig für die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (OLG Naumburg 23. Januar 2002 – 1 W 32/01 – ZInsO 2002, 586).
Das Landesarbeitsgericht hat zu der Frage, ob die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, lediglich festgestellt, der Antragsteller verfüge nach eigenen Angaben über genug freie Masse (Guthabenkonto von 868.874,02 Euro). Es hat damit die vorstehenden Grundsätze außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer hatte am 1. März 2002 Masseunzulänglichkeit angezeigt und auch die gegen die Masse bestehenden, das Guthaben deutlich übersteigenden Forderungen beziffert. Wenn das Landesarbeitsgericht an den Angaben des Antragstellers Zweifel hatte, hätte es nach § 118 Abs. 2 ZPO vorgehen müssen.
(3) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht die in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthaltene weitere Voraussetzung nicht geprüft, nach der Prozeßkostenhilfe trotz Unzulänglichkeit der Vermögensmasse nur zu gewähren ist, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Auch insoweit handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, für die die oben genannten Maßstäbe gelten. Zu beachten ist dabei, daß Arbeitnehmer-Gläubigern eine Beteiligung meist unzumutbar sein wird (BGH 8. Oktober 1992 – VII ZB 3/92 – BGHZ 119, 372). Ferner ist auch hier von Bedeutung, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein soll. Zumutbar sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten nur solchen wirtschaftlich Beteiligten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können, und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird (OLG Dresden 18. Februar 2002 – 13 W 1918/01 – ZInsO 2002, 286).
Anhaltspunkte dafür, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe könne hier daran scheitern, daß einem wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten zugemutet werden könnte, sind nicht erkennbar.
(4) Ebenfalls von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht die auch im Rahmen des § 116 Satz 2 ZPO maßgebliche Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Mutwilligkeit iSd. § 114 ZPO nicht geprüft. Bei dieser Frage geht es erneut um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, für die dem Beschwerdegericht ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Zu beachten ist dabei, daß keine Erfolgsgewißheit verlangt und die “hinreichende Aussicht auf Erfolg” des Rechtsschutzbegehrens im Sinne des § 114 ZPO nicht unter Beantwortung schwieriger, bislang nicht geklärter Rechtsfragen verneint werden darf (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 114 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO 61. Aufl. § 114 Rn. 80 ff.; BVerfG 7. Mai 2002 – 1 BvR 1699/01 – VIZ 2002, 594). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht 19. November 2002 – 5 S 12/02 – EFG 2003, 57; Zöller-Philippi ZPO 23. Aufl. § 114 Rn. 30; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 114 Rn. 7). Daß die Rechtsverteidigung des Beklagten mutwillig gewesen wäre oder daß keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden hätten, liegt nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht nahe. Es handelt sich um einen wohl kaum vermeidbaren und – da ein Vergleich geschlossen worden ist – schwerlich ohne Erfolgsaussichten geführten Passivprozeß.
cc) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen, verletzt mit der gegebenen Begründung § 121 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder, was hier nicht in Betracht kommt, der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(1) “Erforderlich” ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wenn sie nicht nur ratsam, sondern nachgerade unerläßlich ist (st. Rspr. der Oberlandesgerichte, vgl. etwa OLG Naumburg 27. August 2001 – 14 WF 125/01 – OLGR Naumburg 2002, 186).
Auch hier handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt.
(2) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Insbesondere die vom Landesarbeitsgericht als wesentlich angesehene Erwägung, es verhalte sich “wohl eher so, daß mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe eine zusätzliche Vergütung mittels der Staatskasse finanziert werden” solle, korrespondiert nicht ausreichend mit den gesetzlichen Vorgaben. Sie verkennt den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit und insbesondere den zwischen § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO und § 5 InsVV bestehenden Zusammenhang.
Nach dem Maßstab des § 5 InsVV ist zu beurteilen, für welche Prozesse der als Anwalt zugelassene Insolvenzverwalter einen sich nach der BRAGO richtenden Vergütungsanspruch gegen die Masse hat. Würde man in § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO einen strengeren Maßstab anwenden als in § 5 InsVV, so wäre das Ergebnis, daß – da die Masse in den Fällen des § 121 ZPO stets unzureichend ist – in den Fällen, für die zwar die Voraussetzungen des § 5 InsVV vorliegen, nicht aber die des § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO, der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter leer ausginge bzw. bei Beauftragung eines Rechtsanwalts diesem nach §§ 55, 61 InsO schadensersatzpflichtig würde. Das wäre ein unauflösbarer Wertungswiderspruch und würde dem Grundsatz zuwiderlaufen, daß der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aus privaten Mitteln finanzieren muß. Deshalb ist es geboten, im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO dem Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 5 InsVV zumindest in aller Regel einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter “für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen”.
Die damit maßgebliche Frage, ob die Übertragung auf einen Rechtsanwalt angemessen war, setzt erneut die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes voraus, für die dem Beschwerdegericht ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Bei dessen Ausfüllung ist indes zu beachten, daß es in arbeitsgerichtlichen Passivprozessen des Insolvenzverwalters typischerweise um die Folgen einer Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung geht, wobei häufig Fragen des § 613a BGB eine Rolle spielen. Auch die Menge der gleichzeitig zu betreuenden Prozesse kann ein Gesichtspunkt sein, der die Beiordnung erforderlich macht. Überwiegend wird es – schon im Hinblick auf die recht erheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Schwierigkeiten von Kündigungsschutzprozessen – als angemessen angesehen, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter die Führung von Kündigungsschutzprozessen einem Rechtsanwalt überträgt (vgl. Hess in InsO Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO 2. Aufl. § 5 InsVV Rn. 11; MünchKommInsO-Hefermehl § 54 InsO Rn. 80 ff.; strenger: MünchKommInsO-Nowak § 5 InsVV Rn. 1). Nichts anderes kann dann im Grundsatz für die Frage der Beiordnung gelten.
Das Argument des Landesarbeitsgerichts, die arbeitsgerichtliche Vertretung sei durch § 3 Abs. 1 lit. d InsVV (Zuschlag auf die allgemeine Insolvenzverwaltervergütung bei erheblicher Inanspruchnahme durch arbeitsrechtliche Fragen) abgedeckt, ist nicht überzeugend. Es gibt in Insolvenzverfahren eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen, die nicht in Prozessen geregelt werden (müssen): etwa die Einordnung von Ansprüchen der Arbeitnehmer, Vorbereitung von Interessenausgleich, Sozialplan usf. Der Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV ist unabhängig von der Frage der Beiordnung, die die forensische Anwaltstätigkeit betrifft.
3. Die Begründetheit der Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO).
4. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), mußte sie zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die oben aufgezeigten Grundsätze zu beachten und die bisher fehlenden Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist dabei zwar grundsätzlich derjenige der Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch nach Instanzende in der Hauptsache liegt, was hier der Fall ist. Prozeßkostenhilfe kann nämlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden (allg. Auff. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO 61. Aufl. § 119 Rn. 19). Andererseits kann es nicht zu Lasten eines Antragstellers gehen, wenn das Gericht über den PKH-Antrag erst nach Abschluß der Instanz entscheidet. Daraus folgt, daß Prozeßkostenhilfe auch nach Abschluß der Instanz – rückwirkend – gewährt werden kann, wenn vor Instanzende ein bewilligungsreifer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorlag (LAG Berlin 31. Juli 2002 – 10 Ta 1070/02 – nv.; LAG Hamm 31. Januar 2001 – 4 Ta 127/00 – LAGE § 117 ZPO Nr. 9; LAG Köln 13. Dezember 1999 – 6 Ta 304/99 – LAGE § 114 ZPO Nr. 37; LAG Düsseldorf 29. November 1999 – 15 Ta 553/99 – LAGE § 114 ZPO Nr. 36; OLG Nürnberg 11. Januar 2000 – 11 WF 3839/99 – MDR 2000, 657; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. März 2001 – 2 W 167/00 – SchlHA 2001, 222). Für die Erfolgsaussichten ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich. Das Gleiche gilt für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – hier also: die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO –. Dadurch ist allerdings das Gericht nicht gehindert, auch nachträglich angeforderte und vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, aus denen auf das Vorliegen der Voraussetzungen noch während der Instanz geschlossen werden kann. Schließlich wird das Beschwerdegericht zu erwägen haben, ob die Landeskasse anzuhören ist, deren nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehendes Beschwerderecht nicht entwertet werden darf (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO 61. Aufl. § 127 Rn. 89, 90).
Unterschriften
Rost, Eylert, Schmitz-Scholemann
Fundstellen
NZA 2004, 1407 |
AP, 0 |
DZWir 2003, 322 |
EzA |
VuR 2003, 432 |
ZInsO 2003, 722 |
RVGreport 2004, 160 |
BAGReport 2005, 27 |