Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung durch einen gemeinnützigen Verein
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeit und Leben - DGB/Volkshochschule - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NordrheinWestfalen e.V. handelt es sich um einen gemeinnützigen Schulungsveranstalter, für den koalitionsrechtliche Beschränkungen der betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeber nicht gelten.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Veranstalter; Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - und - 7 ABR 55/94 - AP Nr. 47, 48 zu § 40 BetrVG 1972
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1997 - 10 TaBV 82/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der von einem Schulungsträger in Rechnung gestellten pauschalen Seminargebühren.
Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der einzelne seiner Mitglieder auf Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG entsandte. In den für den Betriebsrat erstellten Rechnungsbelegen waren jeweils die Kosten für Unterkunft und Verpflegung inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer gesondert aufgeführt und die übrigen Seminarkosten für "Vorbereitung und Abwicklung", "Referenten- und Schulungskosten" bzw. "Programmkosten" pauschal ausgewiesen. Die Arbeitgeberin übernahm nach Abzug einer 20 %igen Haushaltsersparnis die angefallenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten, lehnte es jedoch ab, die weiteren Seminargebühren in Höhe von insgesamt 1.285,24 DM zu zahlen.
Die Schulungen wurden von dem Verein Arbeit und Leben - DGB/Volkshochschule - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. (Arbeit und Leben) durchgeführt. Bei dem Schulungsveranstalter handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich nach § 2 seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, die politische und soziale Bildung, insbesondere die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern. Nach § 5 seiner Satzung sind Mitglieder 10 vom DGB-Landesbezirk NRW und 10 vom Landesverband der Volkshochschulen in NRW e.V. benannte Personen. Je fünf dieser vom DGB und dem Landesverband der Volkshochschulen benannten Mitglieder müssen zugleich Vertreter einer örtlichen oder Kreisarbeitsgemeinschaft von Arbeit und Leben - DGB/Volkshochschule sein. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Nach § 10 Nr. 2 der Vereinssatzung ist bei der Besetzung des Vorstands die Parität von DGB und den Volkshochschulen zu wahren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen nach § 10 Nr. 3 der Vereinssatzung unterschiedlichen Mitgliedsgruppen angehören und ihre Funktionen jährlich wechseln. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört nach § 11 der Vereinssatzung u. a. die Beratung des Jahresveranstaltungsplans und die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Der Geschäftsführer von Arbeit und Leben ist Gewerkschaftsmitglied.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Freistellung verpflichtet, die Seminargebühren seien nicht zu konkretisieren. Bei dem Schulungsveranstalter handele es sich um einen gemeinnützigen Verein, auf den die Gewerkschaften keinen maßgeblichen Einfluß hätten.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von seinen Verpflichtungen gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus den Rechnungen für die Betriebsratsmitglieder B, W, D, R und G in einer Gesamtsumme von 1.285,24 DM freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe mangels Nachweis der erstattungspflichtigen Kosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der vom Betriebsrat ausgewählte Schulungsveranstalter unterliege koalitionsrechtlichen Beschränkungen. Die Gewerkschaft habe zwar nach der Vereinssatzung keine beherrschende Stellung. Der für die Anwendung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes erforderliche gewerkschaftliche Einfluß auf den Schulungsveranstalter ergebe sich jedoch faktisch daraus, daß dessen Geschäftsführer Gewerkschaftsmitglied sei und auch die vom Landesverband der Volkshochschulen zu stellenden Vereins- und Vorstandsmitglieder einer Gewerkschaft angehören könnten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Arbeitgeberin von dem antragstellenden Betriebsrat eine weitere Aufschlüsselung der angefallenen Schulungskosten nicht verlangen kann und deshalb zur Freistellung verpflichtet ist.
1. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat es sich bei den jeweiligen Seminaren um Schulungsveranstaltungen gehandelt, deren Besuch für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich war und deren Kosten die Arbeitgeberin auch nicht unverhältnismäßig belastet haben.
2. Der Arbeitgeberin steht hinsichtlich der noch offenen Seminargebühren kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten ausreichend nachgewiesen.
Die Arbeitgeberin konnte anhand der vorgelegten Rechnungen den Umfang ihrer Kostenerstattungspflicht prüfen. Dazu müssen nach der ständigen Senatsrechtsprechung aus der Seminarrechnung Anzahl und Umfang der vom Veranstalter erbrachten Leistungen hervorgehen. Wird für diese Leistungen ein Pauschalpreis berechnet, genügt grundsätzlich die Angabe des vereinbarten Betrags und der Hinweis auf Pauschalisierung. Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abzurechnen ist, müssen diese Leistungen und die dafür aufzuwendenden Beträge aus der Rechnung ersichtlich sein (BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - BAGE 76, 214 = AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 c aa der Gründe). Diesen Anforderungen genügen die vom Schulungsveranstalter erstellten Rechnungsbelege, die nach Pauschalen und den erbrachten Einzelleistungen differenzieren und die zuzuordnenden Beträge gesondert ausweisen.
3. Der Betriebsrat war nicht gehalten, von dem Schulungsveranstalter nach dem Rechtsgedanken des § 666 BGB eine weitergehende Aufschlüsselung zu verlangen und die sich daraus ergebenden Daten der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich bei dem Verein Arbeit und Leben nicht um einen Veranstalter, der aus koalitionsrechtlichen Gründen zu einer weiteren Konkretisierung der berechneten Schulungskosten verpflichtet ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, wonach der Arbeitgeber nicht zur Finanzierung der Arbeitnehmerkoalition verpflichtet ist. Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der gesetzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen (BAG Beschlüsse vom 30. März 1994, aaO, zu B II 1 der Gründe; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe). Die Gewerkschaften können demnach nur die Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Das schließt in der Regel eine Abrechnung nach Pauschalgebühren aus, weil der Arbeitgeber in diesem Fall nicht prüfen kann, ob nur die schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten berechnet werden, für die er von Gesetzes wegen einzustehen hat.
b) Die Gewerkschaften können nicht durch das Dazwischenschalten einer von ihnen beherrschten juristischen Person die gesetzliche Kostentragungspflicht der Arbeitgeber erweitern. Daher gelten die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Veranstalter auch in den Fällen, in denen eine Gewerkschaft einer von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft die Durchführung ihres gesamten Schulungsprogramms überträgt und sich über den gesellschaftsrechtlichen Einfluß hinaus im Wege vertraglicher Vereinbarungen einen bestimmenden Einfluß auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung sichert (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).
c) Die koalitionsrechtlichen Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht gelten demzufolge auch für einen gemeinnützigen Verein, bei dem die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den von ihnen gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, aaO, zu B II 2 b der Gründe). In diesen Fällen besteht ein hinreichend konkreter Anlaß zu der Annahme, daß der Verein über die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen hinaus umfassend zur Durchführung gewerkschaftlicher Bildungsarbeit oder einer sonstigen gewerkschaftlichen Betätigung genutzt werden kann und diese über die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber mitfinanziert. Die Rechtsform eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins kann allein nicht verhindern, daß den Gewerkschaften als sozialen Gegenspielern der Arbeitgeber aus der Durchführung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG im Wege eines internen Kostenausgleichs mittelbare wirtschaftliche Vorteile zufließen. Zwar schützt der Status der Gemeinnützigkeit davor, daß die Gewerkschaften unmittelbar finanzielle Vorteile erhalten. Denn ein Verein, der gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgt, darf nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken seiner Mitglieder dienen, sondern muß seine Mittel für satzungsgemäße Zwecke und zeitnah verwenden und darf Rücklagen nur in begrenztem Umfang im Rahmen des § 58 AO bilden. Damit verhindert der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit nicht, daß Überschüsse aus dem Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Bildungsarbeit für andere gewerkschaftliche Veranstaltungen verwendet und diese damit mittelbar finanziert werden. Dieser Vorteil ist allenfalls dort ausgeschlossen, wo der gemeinnützige Verein ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Schulungen durchführt. Durch diese selbstgewählte Beschränkung des gemeinnützigen Vereins wird regelmäßig ein vereinsinterner Kostenausgleich zu Lasten der Arbeitgeber durch die von ihnen finanzierten Schulungen ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, soweit es an weiteren konkreten Anhaltspunkten für eine unzulässige Gegnerfinanzierung fehlt, wie etwa bei einer nach Gewerkschaftszugehörigkeit gestaffelten Preisgestaltung.
Bei Fehlen rechtlich gesicherter Beherrschungsmöglichkeiten der Gewerkschaften gelangt bei einem gemeinnützigen Verein der koalitionsrechtliche Grundsatz und eine daraus resultierende Aufschlüsselungspflicht auch in den Fällen zur Anwendung, in denen bei einem für die Finanzplanung, Organisation und Festlegung der Schulungsinhalte verantwortlichen Vereinsorgan eine enge personelle Verflechtung zu den Gewerkschaften besteht (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972), weil das in der Regel die Annahme eines entscheidenden Einflusses der Gewerkschaften auf Inhalt, Organisation und Finanzierung der Schulungsveranstaltungen rechtfertigt. Dieser Einfluß auf das Bildungsangebot des Vereins erlaubt die Umsetzung gewerkschaftsinterner Bildungskonzepte oder sonstiger Aktivitäten über den gemeinnützigen Schulungsveranstalter und schafft die Rahmenbedingungen dafür, im Wege eines vereinsinternen Finanzausgleichs über die von den für Arbeitgebern zu tragenden Kosten betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen gewerkschaftliche Vorhaben mitzufinanzieren. Einen solchen maßgeblichen Einfluß hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen bei einer Personenidentität zwischen dem geschäftsführenden Vorstand eines Vereins und dem Vorstand eines DGB-Landesbezirks (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995, aaO).
d) Der Schulungsveranstalter Arbeit und Leben ist ein gemeinnütziger Verein, an dem die Gewerkschaften über den DGB-Landesverband NRW beteiligt sind. Dadurch allein kann nicht festgestellt werden, der DGB und/oder die ihm angehörenden Gewerkschaften hätten einen beherrschenden Einfluß auf das Bildungsprogramm des Vereins oder dessen Durchführung, der dazu führte, daß die Aktivitäten des Vereins den Gewerkschaften selbst und unmittelbar zuzurechnen sind und sich als deren koalitionsspezifische Beteiligung darstellten. Die für die Programmgestaltung und deren tatsächliche Umsetzung verantwortlichen Vereinsorgane sind nicht gewerkschaftlich dominiert, sondern paritätisch mit Gewerkschaftsvertretern und dem vom Landesverband der Volkshochschulen NRW e. V. zu benennenden Personen besetzt. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht weder eine faktische Dominanz der Gewerkschaften feststellen können noch Hinweise dafür gefunden, daß es sich bei Arbeit und Leben um eine juristische Person handelt, die von den Gewerkschaften gezielt zur Vermeidung der aus dem koalitionsrechtlichem Grundsatz folgenden Aufschlüsselungspflicht initiiert worden ist. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, bedarf es dazu des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte, die sich im vorliegenden Fall weder aus der Gewerkschaftszugehörigkeit des Geschäftsführers noch aus einer möglichen Gewerkschaftszugehörigkeit eines vom Landesverband der Volkshochschulen entsandten Mitglieds ergeben können. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft läßt zwar den Schluß darauf zu, daß sich der Betroffene mit den Zielen seiner Gewerkschaft identifiziert und sie auch unterstützt. Das allein begründet jedoch keine hinreichende Verknüpfung zwischen dem gemeinnützigen Verein und den Gewerkschaften, die dazu führt, daß der Verein wie die Gewerkschaft selbst zum koalitionspolitischen Gegenspieler der Arbeitgeber wird. Hinzu kommt, daß der Geschäftsführer von Arbeit und Leben nach § 12 Nr. 2 der Vereinssatzung zwar ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Programmgestaltung hat, die Letztentscheidung dafür nach § 11 Nr. 3 der Satzung dem paritätisch besetzten Vereinsvorstand obliegt.
Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer beherrschenden Einflußnahme der Gewerkschaften auf Arbeit und Leben sind nicht ersichtlich. Bei Fehlen rechtlich gesicherter Beherrschungsmöglichkeiten von Gewerkschaften auf einen gemeinnützigen Verein bedarf es konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen tatsächlicher Einflußnahme, die zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Kostentragung der Arbeitgeber führen können und die deshalb zu einer Aufschlüsselung der in Rechnung gestellten Schulungskosten verpflichten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa ergeben aus einer nach Gewerkschaftszugehörigkeit gestaffelten Preisgestaltung (BAG Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972) oder der Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Einrichtungen oder sonstiger Leistungen der Gewerkschaften. Insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen gehalten, den sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Hinweisen auf eine unzulässige Gegnerfinanzierung nachzugehen und entsprechende Feststellungen zu treffen. An einem derartigen Vorbringen fehlt es im Streitfall.
Unterschriften
Dörner Schmidt Gräfl Zumpe Bea
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.06.1998 durch Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436464 |
DB 1999, 2650 |
FA 1998, 387 |
NZA 1999, 220 |
SAE 1999, 157 |
AP, 0 |
AuA 1998, 322 |