Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz
Leitsatz (redaktionell)
Beschlüsse im Prozeßkostenhilfeverfahren sind nicht divergenzfähig.
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Februar 1997 – 6 Sa 62/96 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 3.015,39 DM.
Gründe
Der Kläger hat mit der Klage gegen den Beklagten Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1993 geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger insbesondere auch Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1993 zuerkannt. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von mehr als 4.241,25 DM stattgegeben hat. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet wurde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz setzt voraus, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus dem anzufechtenden Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung, die die gleiche Rechtsfrage abweichend entschieden hat, darlegt. Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer auf den angeblich abweichenden Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 1994 – 4 Ta 81/94 –, Dieser Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist jedoch nicht divergenzfähig, weil er nur über einen Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten entschieden hat. Im Prozeßkostenhilfeverfahren werden lediglich Erfolgsaussichten des Antragstellers beurteilt (vgl. § 114 ZPO), Rechtsfragen des von ihm geführten Rechtsstreits aber nicht abschließend entschieden. Dementsprechend kann durch eine Entscheidung über einen Prozeßkostenhilfeantrag auch keine Rechtskraft bezüglich des Streitgegenstandes des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits erreicht werden. Da es sich bei der Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, sie also von gleichem Gericht in der abschließenden Instanzentscheidung auch noch anders beurteilt werden kann, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozeßkostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 72 Rz 19). Insoweit handelt es sich bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch nicht um eine die Instanz oder das Verfahren beendende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einem Teil des Streitgegenstandes. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz kann aber nur auf divergierende abstrakte Rechtssätze in Verfahrens- oder instanzabschließenden gerichtlichen Entscheidungen gestützt werden (vgl. BAG Beschluß vom 17. November 1988 – 4 AZN 504/88 – AP Nr. 22 zu § 72 a ArbGG Divergenz).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 ZPO).
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Unterschriften
Etzel, Bröhl, Fischermeier
Fundstellen