Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Parallelentscheidung zur Entscheidung des Senats vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 –
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 2-3, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 87 Abs. 2 S. 3, § 92 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91a; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 3, § 101
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.02.1989; Aktenzeichen 12 TaBV 8/87) |
ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 09.07.1987; Aktenzeichen 3 BV 5/87) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, da es sich in der Hauptsache erledigt hat. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 1987 – 3 BV 3, 4, 9, 13, 14, 16/86 und 5/87 – sowie der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 1989 – 12 TaBV 8/87 – sind gegenstandslos.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Antragstellerin, die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. (im folgenden nur Arbeitgeber) betreibt in mehreren Instituten naturwissenschaftliche Forschungen. Die einzelnen Institute sind selbständige Betriebe, die jeweils einen Betriebsrat gewählt haben.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren sowie in einer Reihe weiterer Verfahren darüber, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung von Mitarbeitern zu Recht verweigert hat, deren Eingruppierung der Arbeitgeber den sogenannten „Absenkungserlaß” des Bundesministers des Innern vom 27. Dezember 1983 zugrunde gelegt hat.
Der Arbeitgeber beantragte im Jahre 1986 in sieben Fällen die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach Maßgabe des Absenkungserlasses. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung u.a. mit der Begründung verweigert, der Absenkungserlaß werde unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angewandt. Der Arbeitgeber hat daraufhin jeweils ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat in sieben Entscheidungen den Zustimmungsersetzungsantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht die sieben Verfahren verbunden und die Zustimmung des Betriebsrats in allen sieben Fällen ersetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgt.
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist mit Wirkung vom 1. Januar 1990 der Absenkungserlaß aufgehoben worden. Die betroffenen Arbeitnehmer sind seitdem mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Der Arbeitgeber hat daraufhin mitgeteilt, für ihn mache die Fortsetzung des Verfahrens keinen Sinn. Der Betriebsrat hat erklärt, er halte das Verfahren nicht für erledigt und stimme einer Rücknahme des Zustimmungsersetzungsantrages nicht zu.
Entscheidungsgründe
B. Der Senat hat das Verfahren eingestellt, da es durch die Aufhebung des Absenkungserlasses und durch die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer nach der Anlage 1 a zum BAT erledigt ist.
Der Arbeitgeber hat das Verfahren für erledigt erklärt, der Betriebsrat dieser Erklärung widersprochen.
Erklärt der Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist das Verfahren entsprechend § 83 a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 – eingehend begründet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt. Darauf wird hier verwiesen.
Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den geplanten Eingruppierungen hat sich erledigt, weil die Eingruppierung nach Maßgabe des Absenkungserlasses mit der jetzt erfolgten Eingruppierung entsprechend der Anlage 1 a zum BAT beendet worden ist und daher der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung nach Maßgabe des Absenkungserlasses unbegründet geworden ist. Auch das hat der Senat in der genannten Entscheidung im einzelnen begründet.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Dr. Stadler, Lappe
Fundstellen